Schweizer Kinder dürfen nicht zwei Väter haben

Aktualisiert

BundesgerichtSchweizer Kinder dürfen nicht zwei Väter haben

Schwule Paare, die in den USA ein Kind von einer Leihmutter austragen liessen, werden hierzulande nicht beide als Elternteil eingetragen. Dies entschied das Bundesgericht am Donnerstag.

Laut dem Bundesgericht darf ein Kind in der Schweiz nicht zwei Väter haben.

Laut dem Bundesgericht darf ein Kind in der Schweiz nicht zwei Väter haben.

Das Bundesgericht bestätigt das Leihmutterschaftsverbot: In eingetragenen Partnerschaften lebende Männer, die in den USA ein Kind von einer Leihmutter austragen liessen, werden nicht beide als Elternteil im Schweizer Personenstandsregister eingetragen. Das hat das Bundesgericht am Donnerstag entschieden. Das Urteil fiel jedoch knapp aus.

Drei zu zwei Stimmen

Nur derjenige Mann, dessen Samen für die Befruchtung der Eizelle einer anonymen Spenderin verwendet wurde, wird auch rechtlich Vater. Damit wird die kalifornische Geburtsurkunde nur teilweise anerkannt. Darin sind beide Männer als Väter aufgeführt.

Um das Recht des unterdessen vierjährigen Knaben auf Kenntnis seiner Abstammung zu wahren, wird zusätzlich ins Personenstandsregister aufgenommen, wer die biologische Mutter ist und dass die Eizellenspenderin anonym ist.

Das Urteil fiel mit einem Stimmenverhältnis von drei zu zwei Stimmen knapp aus. Die Mehrheit der Richter erachtete die Umgehung des Leihmutterverbots als Verstoss gegen den Ordre public der Schweiz.

Urteil soll Kindeswohl verletzen

Der Dachverband Regenbogenfamilien zeigt sich nach dem Entscheid der Bundesrichter enttäuscht. Mit dem Entscheid setze sich das Bundesgericht über die Interessen des Kindes und die Lebensrealität der beiden Männer hinweg, die seit der Geburt des Knaben im Jahr 2011 als Familie zusammenlebten, erklärte Karin Hochl, die Anwältin der Männer. Das Urteil verletze das Kindeswohl fundamental und verhindere eine rechtliche Absicherung des Kindes.

Hochl beanstandet die Anknüpfung der rechtlichen Anerkennung an die genetische Verwandtschaft zum Kind. Eine rechtliche Elternschaft habe in der Schweiz nie zwingend eine genetische Verwandtschaft zum Kind vorausgesetzt. So ist dies beispielsweise bei der Adoption nicht von Belang oder bei der Vaterschaftsvermutung des Mannes bei einem innerhalb einer Ehe geborenen Kind.

Nachteile für Homosexuelle

Auch der Dachverband Regenbogenfamilien, der die Interessen von Familien vertritt, in denen mindestens ein Elternteil schwul, lesbisch oder bisexuell ist, befürchtet, dass der betroffenen Familie durch den nun rechtlich geschaffenen Zustand erhebliche Nachteile erwachsen können.

Hochl und der Verband kritisieren, dass die Lebensrealität bei diesem und ähnlich gelagerten Fällen vom Bundesgericht ausgeblendet werde. Es sei eine Chance verpasst worden, um Recht und konkrete Lebensumstände in Übereinstimmung zu bringen. (sda)

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