Lieber Phil GeldDarf der Vermieter einfach meine Wohnung betreten?
Patrizias (29) Vermieter tauchte unangemeldet auf, um die Heizung anzusehen. Obwohl sein Besuch unpassend kam, bestand er darauf. Ist er im Recht?

Das Verhältnis zwischen Mieter und Vermieterin: Oft ein wenig zwiespältig. (Bild: Breaking Bad / Sony)
Lieber Phil Geld
Letzte Woche hat es an meiner Haustür geklingelt und der Vermieter stand da. Er wollte reinkommen und schauen, ob die Heizung richtig funktioniert. Sein Besuch kam mir sehr ungelegen, da ich Gäste hatte. Er bestand jedoch darauf, kurz einzutreten. War das rechtens?
Liebe Patrizia
Grundsätzlich gilt, dass mit dem Mietvertrag der Mieter das Recht auf den ausschliesslichen Gebrauch der Mietsache erwirbt. Der Mieter kann daher grundsätzlich jeder Person, folglich auch dem Vermieter, den Zutritt verbieten.
Gemäss Art. 257h Abs. 2 OR ist der Mieter jedoch verpflichtet, dem Vermieter Zutritt zur Wohnung zu verschaffen, wenn dies für den Unterhalt, den Verkauf oder die Wiedervermietung der Wohnung notwendig ist.
Gestützt darauf kann der Vermieter beispielsweise vorbeikommen, um die Heizung zu überprüfen. Nicht zulässig wäre hingegen ein Besuch des Vermieters, um zu schauen, ob der Mieter seine Wohnung ordentlich putzt und aufräumt. Die Ordnung der Wohnung geht den Vermieter nichts an und ist Sache des Mieters.
Gemäss Art. 257h Abs. 3 OR muss der Vermieter seinen Besuch jedoch rechtzeitig ankündigen. Nach einer ungeschriebenen Regel ist dies mindestens 24 bis 48 Stunden im Voraus. Der Vermieter kann also nicht plötzlich vor der Tür des Mieters stehen und Einlass verlangen. Weiter hat der Vermieter bei der Durchführung auf die Interessen des Mieters Rücksicht zu nehmen.
Ist es einem Mieter aus persönlichen oder beruflichen Gründen nicht möglich, am angekündigten Termin anwesend zu sein, kann er dem Vermieter den Zutritt verweigern. Es empfiehlt sich, dies dem Vermieter rechtzeitig mitzuteilen und ihm gleich einen neuen Terminvorschlag zu unterbreiten. Verschafft sich der Vermieter dennoch eigenmächtig Zutritt zur Wohnung, macht er sich unter Umständen des Hausfriedensbruchs strafbar.
Dem Vermieter den Zutritt zur Wohnung in den gesetzlich umschriebenen Fällen (Art. 257h Abs. 2 OR) zu verweigern, ist laut Mieterinnen- und Mieterverband jedoch nicht zu empfehlen. Denn lässt der Mieter den Vermieter zu Unrecht nicht herein, kann er schadenersatzpflichtig werden. Und das, liebe Patrizia, kann ganz schön teuer werden.
Freundlich grüsst
Phil Geld
E-MAIL: phil.geld@20minuten.ch
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