Lieber Phil GeldHabe ich ein Anrecht auf Rückerstattung der Kirchensteuer?
Quellensteuer-Zahlerin Sofia (33) bekam aufgrund ihrer Konfessionslosigkeit die Kirchensteuer zurückerstattet. Dieses Jahr nicht. Was kann sie tun?

Die Fristen für Rückforderungen von Kirchensteuern sind je nach Kanton unterschiedlich geregelt. Verpasst man die Frist, lehnt das Steueramt die Rückzahlung ab.
Lieber Phil Geld
Ich bin quellensteuerpflichtig und bezahle seit vier Jahren Kirchensteuern. Ich bekam sie aufgrund meiner Konfessionslosigkeit bis anhin immer rückerstattet, ohne dass ich je einen Antrag stellen musste. Dieses Jahr nicht. Mir wurde stattdessen beim Steueramt auf Nachfrage gesagt, ich hätte den Termin zur Abgabe des Rückerstattungsformulars verpasst. Was nun?
Liebe Sofia
Das Steuerrecht, insbesondere das Quellensteuerrecht, ist kantonal unterschiedlich geregelt. Die Rechtsgrundlagen befinden sich in den kantonalen Steuergesetzen und/oder Weisungen und Kreisschreiben der kantonalen Steuerverwaltungen.
Die Fristen für Rückforderungen sind je nach Kanton unterschiedlich geregelt. Im Kanton Zürich zum Beispiel müssen Steuerpflichtige ihre Belege für das Jahr 2013 bis zum 31. März 2014 eingereicht haben. Verpasst man diese Frist, lehnt das Steueramt Zürich die Rückzahlung ab. Andere Kantone haben teilweise weniger knappe Fristen.
Die Rückzahlung von Kirchensteuern, die unrechtmässig bei konfessionslosen oder zumindest einer staatlich anerkannten Kirche nicht (mehr) angehörenden Personen bezogen wurden, ist nur in den Gesetzen der Kantone NW, AI und JU vorgesehen. In den Kantonen ZH und SG ist eine Rückzahlung im Rahmen einer Revision oder einer Berichtigung möglich, sofern die gesetzlichen Bedingungen dafür erfüllt sind. Bei nicht rechtskräftig eingeforderten Kirchensteuern stehen dem Steuerpflichtigen die ordentlichen Rechtsmittel zur Verfügung.
Was dich, als konfessionslose und eine an der Quelle zu besteuernde ausländische Arbeitnehmerin betrifft, sieht die Gesetzgebung nur in den Kantonen BE, UR, SZ, SO, AG und JU besondere Regelungen vor.
Soweit ich den Sachverhalt beurteilen kann, besteht ein Anspruch auf Rückforderung im Kanton Zürich nicht (mehr), selbst wenn die Kirchensteuer völlig zu Unrecht erfolgte (vgl. § 26 QStVo).
Ich rate dir, dich direkt an das zuständige kantonale Steueramt, Abteilung Quellensteuer, zu wenden. Die rechtlichen Grundlagen für den Kanton Zürich findest du hauptsächlich in der Quellensteuerverordnung.
Freundlich grüsst
Phil Geld
E-Mail: phil.geld@20minuten.ch
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