TrapsteriPhone & Co warnen vor Radarfallen
Das Bundesgericht fährt eine strenge Linie, wenn es um Radarwarngeräte geht. Dass GPS-Handys im Handumdrehen auch zu einem verbotenen Radarwarner werden, stellt die Justiz vor neue Probleme.
Das Bundesgericht hat diesen Monat deutlich gemacht, dass es eine strikte Linie fährt, wenn es um Radarwarn-Geräte geht. So verbietet der Gesetzgeber jegliche Art von Geräten, mit denen Polizeikontrollen verhindert werden können (20 Minuten Online berichtete). Unter dieses Verbot fallen somit auch Smartphones, auf denen «Trapster» installiert wurde. Denn mit der Gratis-Software werden GPS-Handys im Nu zu funktionierenden Radarwarnern.
Mit Hilfe des GPS wird die aktuelle Position ermittelt. Diese vergleicht Trapster mit einer stetig wachsenden Datenbank, in der mittlerweile die Standorte von über 150 000 Blitzern gespeichert sind. Bewegt sich der Handy-User in die Nähe einer stationären oder mobilen Geschwindigkeitskontrolle, wird er auf Wunsch akustisch oder visuell davor gewarnt.
User liefern die Infos
Die Informationen zu den Standorten der Blitzanlagen liefern die Trapster-User gleich selbst – ein Kinderspiel gerade für iPhone-User. Fällt dem User eine Kontrolle auf, gibt er Standort und Art der Kontrolle (Geschwindigkeit oder Rotlicht) mit nur einem Klick ein. Die Daten werden mit den Informationen auf dem Server abgeglichen. Nachfolgende Trapster-User werden künftig gewarnt.
Machen sich Trapster-User strafbar?
20 Minuten Online wollte vom Zürcher Staatsanwalt Jürg Boll wissen, ob die Verwendung von Trapster gegen das Gesetz verstösst. Er hörte zum ersten Mal von der Handy-Software. Für Boll ist aber klar, dass modifizierte Handys, die als Radarwarngeräte verwendet werden, auch unter das Verbot fallen: «Das Bundesgericht hat festgelegt, dass diese Art von «Points of Interest» nicht heruntergeladen werden dürfen. Wo sich die Strafbarkeitsgrenze befindet, müsste allerdings noch genauer definiert werden», so der Staatsanwalt. Es gilt die Frage zu klären, ob sich User bereits mit der Installation der Applikation strafbar machen oder erst bei deren Einsatz während der Fahrt. Wie und ob die Polizei in der Praxis einen Misssbrauch nachweisen will, ist eine andere Frage.