Kandidat trägt Nazi-Hymne in TV-Show vor

Aktualisiert

Eklat im ORFKandidat trägt Nazi-Hymne in TV-Show vor

In der österreichischen Talentshow «Die grosse Chance» spielte ein Kandidat auf seiner Mundharmonika das verbotene Horst-Wessel-Lied. Die Jury merkte nichts - die Sendung wurde ausgestrahlt.

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Die Jury von «Die grosse Chance» bemerkte nicht, dass ihnen eine Nazi-Hymne vorgetragen wurde.

Die Jury von «Die grosse Chance» bemerkte nicht, dass ihnen eine Nazi-Hymne vorgetragen wurde.

Bei der Castingshow «Die grosse Chance», dem österreichischen Pendant zu «Die grössten Schweizer Talente», zeigen die Kandidaten, was sie am besten können. Ob mit Singen, Tanzen oder Jonglieren - alle versuchen sie, eine Runde weiter zu kommen. Für einen Kandidaten, der die Jury mit seinen Mundharmonika-Künsten zu überzeugen versuchte, ist der Traum jedoch definitiv ausgeträumt.

Die ORF-Zuschauer trauten am Freitagabend ihren Ohren nicht, als der 68-Jährige auf seinem Instrument eine Melodie anstimmte, die verblüffende Ähnlichkeit mit dem Horst-Wessel-Lied hatte. Die Parteihymne von Adolf Hitlers NSDAP ist in Deutschland und Österreich verboten. Den Verantwortlichen und der Jury, in der unter anderem Rapper Sido sitzt, fiel allerdings nichts Ungewöhnliches auf.

«Ein Volkslied aus dem 19. Jahrhundert»

Wie kann es überhaupt so weit kommen, dass ein Kandidat ein Lied der rechtsextremen Szene vortragen kann? Gegenüber Bild.de äussert eine Sprecherin des ORF Bedauern: «Der Kandidat beruft sich auf ein Volkslied aus dem 19. Jahrhundert ‹Es wollt ein Mann in seine Heimat reisen›. Die sehr grosse Ähnlichkeit mit dem Horst-Wessel-Lied ist aber nicht zu leugnen und daher hätte dieses Lied trotzdem nicht in die Sendung dürfen. Die Ähnlichkeit ist aber niemandem aufgefallen.»

Obwohl sich der Vorfall während einer Aufzeichnung ereignete, bemerkte niemand den Fauxpas bis zur Ausstrahlung. Im Nachhinein schnitt der Sender die Sequenz allerdings heraus, sodass sie in Wiederholungen nicht mehr zu sehen ist. Das ORF will nun die Rechtslage nach dem Verbotsgesetz prüfen und bei Vorliegen eines Tatbestands entsprechende Schritte einleiten.

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