Berner JustizKrimineller Secondo wird ausgeschafft
Wenn ein Ausländer wegen schwerer Delikte verurteilt worden ist und sich weiterer Vergehen schuldig gemacht hat, kann er des Landes verwiesen werden - selbst wenn er in der Schweiz geboren ist.
Zu beurteilten hatte das bernische Verwaltungsgericht den Fall eines heute 25-jährigen Türken, der 2006 wegen Raubes und Vergewaltigung zu einer Zuchthausstrafe von viereinhalb Jahren verurteilt worden war. 2007 und 2008 folgten Verurteilungen unter anderem wegen Drohung.
Deshalb widerrief das kantonale Amt für Migration und Personenstand vor einem Jahr die Niederlassungsbewilligung des in der Schweiz aufgewachsenen Mannes, wie aus einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil hervorgeht. Es ordnete zudem an, dass der Türke nach Haftentlassung auszuschaffen sei.
Das Verwaltungsgericht hat nun die Beschwerde des Türken gegen die Bestätigung dieses Entscheids durch die kantonale Polizei- und Militärdirektion (POM) abgewiesen.
Es ortete zwar in formeller Hinsicht einen Fehler der POM. Dieser spiele aber keine Rolle. Aufgrund der Verurteilung zu viereinhalb Jahren Zuchthaus seien nämlich in materieller Hinsicht die Bedingungen für den Widerruf von Niederlassungsbewilligungen für Ausländer erfüllt.
Zudem sei die POM zu Recht von einem erheblichen öffentlichen Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung ausgegangen. Dies weil der Türke nach der 124-tägigen Untersuchungshaft wegen Raubs und Vergewaltigung und der erstinstanzlichen Verurteilung erneut straffällig geworden sei.
Insgesamt sei der Entscheid der POM verhältnismässig.
(sda)