Gesetzlicher Schutz vor gefährlichen Hunden
Strafrechtlich kann ein Hundehalter herangezogen werden, wenn er sein Tier als Mittel zur Begehung eines Delikts wie etwa einer Körperverletzung oder Drohung benutzt.
Vorschriften zur Vermeidung von Beissunfällen durch Hunde sind Sache der Kantone. Die zivilrechtliche Haftung und die strafrechtliche Verantwortung von Hundehaltern regelt der Bund.
Der Bund regelt im Tierschutzgesetz nur den Schutz von Tieren. Zum Erlass von Vorschriften zum Schutz vor Tieren sind die Kantone zuständig. Alle Kantone haben denn auch entsprechende Regelungen zur Hundehaltung erlassen, die jedoch unterschiedlich weit gehen.
Als Reaktion auf eine Serie von Zwischenfällen mit Kampfhunden hat der Bund 2000 zu Handen der Kantone Empfehlungen abgegeben. Die Kantone haben darauf gemäss Franz Geiser, Leiter des Bereichs Kommunikation beim Bundesamt für Veterinärwesen, unterschiedlich reagiert und ihre Gesetz teilweise modifiziert.
Strafrechtlich kann ein Hundehalter herangezogen werden, wenn er sein Tier als Mittel zur Begehung eines Delikts wie etwa einer Körperverletzung oder Drohung benutzt. Möglich ist aber auch, dass er bei Verletzung seiner Sorgfaltspflichten für eine fahrlässige Körperverletzung oder Tötung zur Verantwortung gezogen wird.
Die zivilrechtliche Haftung der Hundehalter wird in Artikel 56 des Obligationenrechts geregelt. Damit ein Halter für den vom Tier verursachten Schaden nicht aufkommen muss, hat er nachzuweisen, dass er alle nach den gebotenen Umständen erforderliche Sorgfalt bei der Verwahrung und Beaufsichtigung angewendet hat.
(sda)