SchächtverbotDer Vorläufer des Minarettverbots
Am 20. August 1893 sprach sich das Schweizer Stimmvolk deutlich für ein Schächtverbot aus. Es war die erste angenommene Volksinitiative, und ähnlich wie die Minarett-Initiative verfehlte sie ihren eigentlichen Zweck.
Die Initiative gegen das Schächten war vordergründig von noblen Motiven getragen: Den Initianten ging es nach eigenem Bekunden um den Tierschutz, mithin um ein zutiefst humanes Anliegen. Nach Annahme des Volksbegehrens wurde die Bundesverfassung durch Artikel 25bis wie folgt ergänzt: «Das Schlachten der Tiere ohne vorherige Betäubung vor dem Blutentzug ist bei jeder Schlachtart und Viehgattung ausnahmslos untersagt». Damit war die umstrittene rituelle Schlachtung nach den jüdischen Geboten, das Schächten (siehe Infobox), verboten.
Kollision mit der Religionsfreiheit
Das vor über hundert Jahren in die Verfassung aufgenommene Schächtverbot — es ist heute noch gültig, allerdings im Rahmen des Tierschutzgesetzes — erinnert in mehrfacher Hinsicht an das Minarett-Verbot. Ähnlich wie dieses kollidiert das Verbot des Schächtens mit einem Grundrecht, nämlich der Religionsfreiheit. Durch das Verbot wird die freie Ausübung religiöser Vorschriften eingeschränkt. Immerhin besteht wenigstens beim Schächtverbot ein deutlich erkennbarer Wertekonflikt: Der Tierschutz ist ebenfalls ein in der Verfassung verankertes Rechtsgut.
Darüber hinaus fallen jedoch noch weitere Parallelen zwischen den beiden Volksbegehren auf, die übrigens auch beide von Bundesrat und Parlament vergeblich zur Ablehnung empfohlen wurden. Beide können als Reaktion auf die verstärkte Präsenz einer als fremd empfundenen Religionsgemeinschaft verstanden werden. So zielt das Minarettverbot offensichtlich darauf ab, die sichtbare Präsenz der seit 1970 von gut 16 000 auf heute knapp 400 000 Köpfe angewachsenen muslimischen Bevölkerung in der Schweiz zumindest im Landschaftsbild möglichst klein zu halten. Insgeheim dürfte wohl auch das Motiv mitgespielt haben, die Muslime so auf «ihren Platz» zu verweisen und sie womöglich sogar zur Emigration zu veranlassen.
Immigranten mit fremdartigen Gebräuchen
Auch das Schächtverbot fiel in eine Zeit, als Ängste vor einer nicht-christlichen Religionsgemeinschaft deutlich zunahmen. Die Juden in der Schweiz hatten erst mit der Totalrevision der Bundesverfassung von 1874 — notabene auf beträchtlichen internationalen Druck hin — das Recht der freien Religionsausübung erhalten. Erst 1879 waren die letzten diskriminierenden Gesetze gefallen. Zudem wuchs die — freilich stets bescheidene — Zahl der Juden im Land nach der rechtlichen Gleichstellung: Waren es 1850 noch 3145, stieg ihre Zahl im Jahre 1888 auf 8089. 1920 waren es dann rund 21 000. Die Zuwanderung erfolgte dabei zunächst aus dem Elsass, Südbaden und Vorarlberg, später aus Deutschland und aus Osteuropa. Letztere — vor allem jene etwa 4000 russischen Juden, die aus dem Zarenreich in die Schweiz geflohen waren — dienten nun als sichtbare Bestätigung des Feindbildes vom unzivilisierten Ostjuden. Sogar innerhalb des bereits länger in der Schweiz ansässigen, teilweise stark assimilierten Judentums stiessen diese Immigranten mit ihren fremdartig anmutenden religiösen Traditionen auf Vorbehalte.
Das Klischee vom Ostjudentum mit seinen «orientalischen» Gebräuchen spielte dann in der Schächtdebatte eine wichtige Rolle. Heute ist klar, dass der Sieg der Schächtgegner vornehmlich den Auswirkungen einer antisemitischen Strömung zu verdanken war, die vom wachsenden «Radauantisemitismus» in Deutschland beeinflusst wurde. So stimmten die nördlichen Deutschschweizer Kantone dem Volksbegehren deutlich zu, während die Westschweizer Kantone es klar ablehnten. Die katholischen Kantone zeigten dagegen ein gespaltenes Bild; den traditionell eher antijudaistisch eingestellten Katholiken sass noch der Kulturkampf in den Knochen, was sie zu vehementen Befürwortern der Religionsfreiheit machte. Der letzte Ausnahmeartikel gegen sie, der die Gründung von Bistümern in der Schweiz von der Bewilligung des Bundes abhängig machte, wurde schliesslich erst 2001 aus der Verfassung gestrichen.
Enttäuschte Hoffnungen
Die insgeheime Hoffnung der Schächtgegner, mit dem Verbot der rituellen Schlachtung letztlich die Juden zur Emigration zu zwingen, erfüllte sich nicht. Jene Juden, die auf der Einhaltung der strengen Speisegesetze beharrten, konnten koscheres Fleisch aus dem Ausland importieren, vor allem aus Frankreich. Ein zusätzliches Importverbot, wie es zuletzt 2002 in verschiedenen Initiativen von radikalen Tierschützern gefordert wurde, würde faktisch internationale Verträge verletzen und gilt daher auf absehbare Zeit als unrealisierbar.
Ähnlich dürften auch jene Befürworter der Minarett-Initiative enttäuscht werden, die sich vom Minarett-Verbot womöglich eine verstärkte Emigration von Muslimen oder eine Art «Roll back» ihrer Präsenz in der Schweiz erhoffen. Auch hier wird letztlich der Sack geschlagen, obwohl der Esel gemeint ist. An der Tatsache, dass sich in der Schweiz innerhalb der letzten Jahre mit den Muslimen eine weitere Religionsgemeinschaft etabliert hat, ändert sich durch das Verbot von Minaretten gar nichts.
Schächten
oder Schechita (von hebr. «sachat», dt. «schlachten») ist das rituelle Schlachten von Tieren, insbesondere im Judentum und im Islam. Bezweckt wird dabei das möglichst rückstandslose Ausbluten des Tieres, da der Verzehr von Blut sowohl im Judentum als auch im Islam verboten ist. Die Tötung erfolgt im Judentum unbetäubt; im Islam ist je nach Rechtsschule eine Betäubung zulässig.
Das Tier wird beim Schächten mittels eines speziellen, schartenfreien Messers mit einem einzigen Schnitt quer durch die Halsunterseite getötet. Der Schnitt muss ohne Unterbruch ausgeführt werden und die grossen Blutgefässe sowie Luft- und Speiseröhre durchtrennen. Der dadurch eintretende schlagartige Abfall des Blutdrucks und der Sauerstoffversorgung des Gehirns soll zur schnellen Bewusstlosigkeit des Tieres führen.
Gegner dieser Schlachtmethode bezweifeln dies. Sie weisen zudem darauf hin, dass auch ein betäubtes Tier ausblute.
In einigen Ländern wie Schweden oder Island ist das Schächten verboten, in Frankreich, Grossbritannien und mehreren anderen europäischen Ländern ist es erlaubt. In der Schweiz ist das Schächten von Säugetieren verboten, von Geflügel jedoch erlaubt. Seit 1981 ist die Betäubungspflicht für Schlachttiere nicht mehr in der Verfassung, sondern auf Gesetzesstufe im Tierschutzgesetz (Art. 20 TSchG 1) geregelt.
(Quelle: Wikipedia.org)