Armeechef kann nicht einfach gefeuert werden

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Affäre NefArmeechef kann nicht einfach gefeuert werden

Verteidigungsminister Samuel Schmid bewegt sich mit der Beurlaubung von Armeechef Roland Nef auf dünnem Eis. Bei einer Entlassung Nefs könnte die Sache noch komplizierter werden und finanzielle Folgen haben, meint ein Strafrechtsprofessor.

Bis zum 20. August muss der beurlaubte Armeechef Roland Nef Fakten auf den Tisch legen, die eine Weiterbeschäftigung an der Spitze der Armee rechtfertigen – oder er muss gehen. Dieses Vorgehen von Bundesrat und VBS-Vorsteher Samuel Schmid ist allerdings alles andere als unumstritten. Der Berner Strafrechtsprofessor Karl-Ludwig Kunz etwa kritisiert, dass es juristisch bedenklich sei, dem Betroffenen die Beweislast aufzubürden. Nef könne nicht so ohne weiteres die erforderlichen Dokumente beschaffen. Akteneinsicht könnte ihm nur mit Hilfe der Staatsanwaltschaft gewährt werden.

Es brauche deshalb eine andere Grundlage. Bei einem Disziplinarverfahren gegen Nef beispielsweise könnte Schmid in den Besitz der erforderlichen Dokumente gelangen. In einem solchen Falle könnte die Staatsanwaltschaft die Akten des abgeschlossenen Strafverfahrens ohne Einverständnis der Parteien herausgeben.

Eine andere Möglichkeit, um an die Dokumente zu kommen, ist laut Kunz die Einsetzung einer Parlamentarischen Untersuchungskommission (PUK). Die von Kunz gegenüber der Tageszeitung «Bund» gemachten Aussagen wurden am Dienstag von seinem Sekretariat bestätigt.

Auflösung des Vertrages

Nef kann zudem nicht einfach entlassen werden. Der Armeechef untersteht in seiner Rolle Generalstabsoffizier gemäss Angaben des Eidgenössischen Personalamtes (EPA) dem Gesetz und der Verordnung über das Bundespersonal. Für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist der Bundesrat zuständig.

Am einfachsten wäre es, wenn sich die beiden Parteien im gegenseitigen Einverständnis voneinander trennen würden. Der Bundesrat müsste in einem solchen Falle die Abgangsentschädigung festlegen.

Die Landesregierung hat aufgrund der gesetzlichen Vorgaben aber auch das Recht, einen Generalstabsoffizier seiner Funktion oder seines Kommandos zu entheben. Der Vertrag wird nur gekündigt, wenn dem Betroffenen keine andere Funktion übertragen wird.

Abgangsentschädigung möglich

Der Bund kann Angestellte entschädigen, wenn sie eine spezielle Funktion haben, seit mindestens 20 Jahren in der Bundesverwaltung beschäftigt oder über 50 Jahre alt sind. Dank einer Spezialklausel kann der Bundesrat auch eine Entschädigung ausrichten, wenn er einen Generalstabsoffizier entlässt.

In einem solchen Fall betragen die Abgangsentschädigungen mindestens einen Monatslohn und maximal ein Jahressalär, je nach Alter, beruflicher bzw. personeller Situation oder nach der Anzahl Jahre im Dienste des Bundes. Der Armeechef gehört der Besoldungsklasse 38 an und verdient rund 300 000 Franken pro Jahr.

Auch höhere Abgangsentschädigungen sind möglich. Solche müssen aber nicht nur von der Landesregierung, sondern auch von der Finanzdelegation der Räte bewilligt werden.

Bei Verschulden keine Entschädigung

Keine Abgangsentschädigung wird entrichtet, wenn das Arbeitsverhältnis wegen eines Verschuldens aufgelöst wird. Das Gesetz listet eine Reihe von Möglichkeiten auf, darunter die Verletzung wichtiger gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen, Mängel in der Leistung oder im Verhalten sowie mangelnde Eignung, Tauglichkeit oder Bereitschaft, die im Vertrag vereinbarte Arbeit zu verrichten.

Als Grund für die fristlose Kündigung gilt gemäss Gesetz jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein der kündigenden Partei nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf.

Der Betroffene kann die Auflösung des Arbeitsverhältnisses anfechten. Erhält er Recht, kann dies zur Folge haben, dass der Bund eine höhere Abgangsentschädigung entrichten muss. Der ehemalige Direktor des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL), André Auer, erhielt nach einem Rekurs eine Entschädigung von rund 250 000 Franken.

(sda)

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