Türke darf «Haupt»- und «Nebenfrau» nicht nachholen

Aktualisiert

Türke darf «Haupt»- und «Nebenfrau» nicht nachholen

Ein in der Schweiz als Flüchtling anerkannter Türke, der hier mit einer Rumänin und drei Kindern zusammenlebt, darf weder seine aktuelle noch die ehemalige Partnerin samt elf Kindern in die Schweiz nachreisen lassen.

Der Türke hatte im Jahre 1994 sein Heimatland verlassen und zog nach Rumänien. Dort lernte er eine Rumänin kennen, mit der er ein Kind zeugte. Nach Ablauf seines Visums im Jahre 2001 wurde der Muslim in die Türkei abgeschoben, wo er festgenommen, misshandelt und nach drei Monaten Haft wieder entlassen wurde. Im September 2002 stellte er ein Asylgesuch in der Schweiz, wo er als Flüchtling anerkannt wurde. Seine rumänische Lebenspartnerin folgte ihm samt Kind in die Schweiz und ersuchte ebenfalls um Asyl. Ihr Asylgesuch wurde abgelehnt, doch konnte die Frau samt Kind in der Schweiz bleiben (vorläufige Aufnahme). In der Zwischenzeit hat der Türke mit seiner rumänischen Lebenspartnerin zwei weitere Kinder.

Im Dezember 2003 stellte der Türke ein Gesuch um Familienzusammenführung für seine zivilrechtlich angetraute Ehefrau und die nach Brauch angetraute Frau (Imam-Ehe) sowie für die insgesamt elf Kinder, die in der Türkei lebten. Das Bundesamt für Migration nahm daraufhin Abklärungen vor Ort vor und bewilligte die Einreise der beiden Ehefrauen und der elf Kinder. Drei Wochen später widerrief das Bundesamt die Einreisebewilligung wieder.

Dagegen rief der Türke das Bundesverwaltungsgericht an, blitzte in Bern allerdings ab. Ein Nachzug der beiden türkischen Frauen scheitert daran, dass der Türke von diesen seit 1994 annähernd ununterbrochen und dauerhaft getrennt war. Und ein Nachzug der Kinder fällt deshalb ausser Betracht, weil der Türke nicht nachweisen konnte, dass die Kinder eine vorrangige Beziehung zur Schweiz haben, welche eine Übersiedlung der Kinder rechtfertigen würde. Das Gericht zweifelt auch daran, dass der Türke in der Lage wäre, die Betreuung der elf Kinder - zusätzlich zu den drei Kindern mit der rumänischen Konkubine - persönlich zu gewährleisten.

Das Bundesverwaltungsgericht hat den entsprechenden Entscheid des Bundesamts für Migration mit dieser Begründung bestätigt.

(Urteil D-4189/2006 vom 28. September 2007)

(dapd)

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