11-Jährige trieb nach Vergewaltigung Kind ab - exkommuniziert
Die katholische Kirche in Kolumbien hat nach der Abtreibung bei einem vergewaltigten elfjährigen Mädchen die Exkommunikation aller Beteiligten angekündigt. Betroffen sind Ärzte, Krankenschwestern, Politiker und die Erziehungsberechtigten des Kindes.
Dies erklärte Kardinal Alfonso López Trujillo am Dienstag (Ortszeit) in einem Interview mit dem Radiosender RCN. Das Mädchen selbst ist «wegen strafmindernder Gründe» ausgenommen. Das Kirchenrecht sieht eine automatische Exkommunikation aller an einem Schwangerschaftsabbruch Beteiligten vor.
Erste legale Abtreibung
In Kolumbien ist Abtreibung seit Mai in wenigen Ausnahmen, darunter nach einer Vergewaltigung, erlaubt. Der Oberste Gerichtshof hatte die Abtreibung bei dem Mädchen, das vier Jahre lang von ihrem Stiefvater missbraucht worden sei, nach einem Antrag der Grossmutter ausdrücklich genehmigt.
Es war die erste erlaubte Abtreibung in dem streng katholischen Land. Kirchenkritiker warnen, die Verdammung der Abtreibung bringe jedes Jahr tausende Frauen in Not dazu, oft unter Lebensgefahr illegal einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen zu lassen.
Nach offiziellen Angaben wurden 2005 in Kolumbien insgesamt 27 000 Fälle sexuellen Missbrauchs Minderjähriger registriert. Die Dunkelziffer liegt nach Angaben von Experten wesentlich höher.
Ausschluss aus der Gemeinschaft
Die Abtreibung ist eine der wenigen Taten, für die das katholische Kirchengesetzbuch von 1983 die automatische Exkommunikation aller Beteiligten vorsieht. Exkommunikation bedeutet für den praktizierenden Katholiken eine schwere Strafe.
Sie zieht den Ausschluss aus der kirchlichen Gemeinschaft nach sich. Wird die Strafe durch einen Kardinal noch ausdrücklich untermauert, handelt es sich um eine besonders schwere Form der öffentlichen Ächtung. Sie ist auch schwerer wieder aufzuheben.
Den Betroffenen ist es verboten, sich an der Eucharistiefeier oder einer anderen gottesdienstlichen Feier zu beteiligen, Sakramente zu spenden oder diese zu empfangen und kirchliche Ämter, Dienste oder Tätigkeiten auszuüben. Die seelsorgerische Betreuung sollte hingegen nicht betroffen sein. (sda)