Das Recht der ersten Nacht

Aktualisiert

Das Recht der ersten Nacht

Seit Jahrhunderten geistert es durch die Literatur: Das Ius primae noctis, das Recht eines Herren auf die erste Nacht mit der Braut eines Untertanen. Was ist wirklich dran an diesem delikaten Privileg?

Die Vorstellung von einem Recht des Herren auf die erste Nacht mit der Braut eines Untertanen geht bis ins hohe Mittelalter zurück: Mitte des 13. Jahrhunderts erwähnt ein französisches Gedicht dieses Privileg. Rund hundert Jahre später machte der Kreuzfahrerroman «Baudouin de Sebourc» die Vorstellung, es habe früher ein solches Herrenrecht auf Entjungferung gegeben, in Europa populär. Die Aufklärung benutzte dann das Ius primae noctis als Kampfbegriff gegen die «verkommene Feudalherrschaft».

Wirklichkeit oder Mythos?

Die Historiker gehen heute davon aus, dass das Ius primae noctis weitgehend eine Legende ist. Deren Hintergrund liegt wohl in den so genannten Mitgiftsteuern, die bei der Eheschliessung an den Gerichtsherren zu zahlen waren.

Obwohl es keine Belege dafür gibt, dass es früher ein regelrechtes Ius primae noctis gab, darf nicht vergessen werden, dass die Stellung der leibeigenen Bauern gegenüber den Grundherren denkbar schwach war. Übergriffe, auch solche sexueller Art, mussten da oft klaglos hingenommen werden.

«Schenkelrecht» und Hochzeitsbett

Aus der mündlichen Tradition des Ius primae noctis gingen in gewissen Gegenden symbolische Rechtshandlungen hervor. So entstand in Frankreich das «droit de cuissage» («Schenkelrecht»): Als symbolischer Vollzug der Ehe stellte ein Prokurator ein unbekleidetes Bein in das Bett der Braut. In Katalonien schritt der Herr über das Bett, in dem die Braut lag. Bei solchen, an sich symbolisch vollzogenen Handlungen konnte es durchaus zu sexuellen Übergriffen kommen. Auch ohne derartige Vergewaltigungen wurden diese Symbolhandlungen von der Bauernbevölkerung als erniedrigend empfunden.

Der Meier von Maur

Im deutschsprachigen Raum mit einer Ausnahme einzigartig ist der Fall des von der Zürcher Fraumünsterabtei eingesetzten Meiers von Maur: Ihm stand tatsächlich das schriftlich verbürgte Recht der ersten Nacht zu. Davon wirklich Gebrauch machte der Meier wohl nicht; der Bräutigam konnte ihm auch einen Ersatz entrichten, und zwar weniger als Entschädigung für das entgangene Vergnügen, sondern mehr für all die Dinge, die der Meier an das Hochzeitsfest beizusteuern hatte (z.B. Geschirr, Holz, Schweinefleisch).

Quellen: Wikipedia.org / Know-Library.net

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