Milde für Raser
Ein Automobilist, der trotz einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 80 km/h wegen der hohen Feinstaubbelastung mit 131 km/h über die Autobahn raste, darf nur milde bestraft werden. Das Bundesgericht hat dem Lenker zugebilligt, sich nicht rücksichtslos verhalten zu haben.
Wegen andauernd zu hoher Feinstaubwerte galt auf den Autobahnen im Kanton Bern zwischen dem 3. und dem 8. Februar 2006 vorübergehend eine Maximalgeschwindigkeit von 80 Kilometern pro Stunde (km/h). Ein Autolenker war in dieser Zeit auf dem Autobahnabschnitt der A1 zwischen Bern-Brünnen und Kerzers mit 137 km/h unterwegs. Nach Abzug der Toleranz ergab dies eine Tempoüberschreitung von 51 km/h.
Das Berner Obergericht verurteilte den Lenker in zweiter Instanz wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu 600 Franken sowie zu einer Busse von 6.000 Franken. Der Lenker zog seinen Fall mit Erfolg vors Bundesgericht.
Die Lausanner Richter kommen in ihrem am Mittwoch veröffentlichten Entscheid zum Schluss, dass dem Lenker kein rücksichtloses Verhalten vorgeworfen werden kann, weil er die bloss während einer Woche geltende örtlich begrenzte Geschwindigkeitsreduktion übersehen hat. Der Lenker sei lediglich pflichtwidrig unachtsam gewesen, was nur als einfache Verletzung von Verkehrsregeln geahndet werden dürfe. Der Fall geht nun zur Festsetzung einer milderen Strafe an die Berner Justiz zurück.
Urteil: 6B_109/2008 vom 13. Juni 2008 (dapd)