Arzt behandelte sich für 22 500 Franken selbst

Aktualisiert

Arzt behandelte sich für 22 500 Franken selbst

Ein Arzt infizierte sich durch einen Zeckenbiss mit Borreliose und behandelte sich selbst. Er stellte hierfür seiner Krankenkasse eine Rechnung über 22 500 Franken. Zu Unrecht, wie das Bundesgericht entschied.

Krankenkassen müssen Ärzte nicht für Behandlungen entschädigen, die sie an sich selber vorgenommen haben. Laut Bundesgericht würde dies dem gesetzlichen Zahlungssystem widersprechen.

Die Krankenkasse Assura hatte sich 2005 geweigert, einem Arzt 22 500 Franken für eine Borreliose-Behandlung zu vergüten, die er nach einem Zeckenbiss an sich selber vorgenommen hatte. Zu Recht, wie nun in letzter Instanz das Bundesgericht entschieden hat.

Missbrauchsgefahr

Laut den Richtern der II. Sozialrechtlichen Abteilung besteht bei der Selbstbehandlung eines Arztes eine Honorarforderung gegenüber sich selber. Dies widerspreche dem vom Gesetzgeber gewählten Zahlungssystem des «Tiers garant», das auf dem Dreiecksverhältnis Kasse-Patient-Arzt beruhe.

Seien Arzt und Patient identisch, würde der Betroffene damit sich selber eine Vergütung schulden. Das sei aber rechtlich nicht möglich. Die Vergütung von Selbstbehandlungen sei zudem wegen der unkontrollierbaren Missbrauchsgefahr abzulehnen.

(Entscheid 9C 43/2007 vom 7.8.2007; BGE-Publikation) (sda)

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