«Sharereactor»-Betreiber verurteilt
Heute hat das Bezirksgericht Frauenfeld ein Präzedenz-Urteil gegen den Betreiber einer Download-Plattform gefällt. Das Gericht hat den 28-Jährigen, der lediglich Links zu Dateien angeboten hatte, wegen Urheberrechtsverletzung verurteilt.
Das Bezirksgericht Frauenfeld hat am Montag einen 28-Jährigen wegen gewerbsmässig begangener Beihilfe zu Urheberrechtsverletzungen im Internet schuldig gesprochen. Er hat eine Internet-Plattform betrieben, die als Tauschbörse diente.
Der Angeklagte hat selbst keine Dateien zum illegalen Herunterladen bereitgestellt, sondern nur so genannte «Hash-Links», die die Suche auf anderen Computern ermöglichen. Das Gericht sah es jedoch als erwiesen an, dass er Informationen kanalisiert und den illegalen Zugriff vereinfacht habe.
Internet-Plattform als Haupteinnahmequelle
Damit habe er ermöglicht, dass sich «unzählige Leute bedient haben,» wie die Vizepräsidentin bei der Urteilsbegründung sagte. Der 28-Jährige wurde zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à 30 Franken und einer Busse von 2000 Franken verurteilt. So hatte es auch die Anklage gefordert.
Nach Schweizer Rechtslage dürfen Filme und Musik für den persönlichen Bedarf kopiert werden. Computerspiele oder -programme müssen immer gekauft werden. Weil Spenden und Werbeeinnahmen der Internetplattform seine Haupteinnahmequelle war, ging das Gericht von gewerbsmässiger Gehilfenschaft aus.
7 Millionen Zugriffe pro Monat
Bekannt wurde der nun verhandelte Fall im März 2004. Die Thurgauer Behörden nahmen damals die Website www.shareactor.com des 28- Jährigen vom Netz. Die Linkplattform hatte pro Monat rund 7 Millionen Zugriffe verzeichnet und galt als weltweit grösste Peer- to-Peer-Tauschbörse.
Angezeigt hatten den 28-Jährigen, der inzwischen in Kanada lebt, die «Swiss Anti Piracy Federation (SAFE)». Diese sucht im Auftrag von Weltkonzernen wie Columbia Pictures, Warner Brothers oder Sony nach Internetnutzern, die das Urheberrecht verletzen, indem sie illegal Programme aus dem Internet herunterladen.
Schuldig gesprochen wurde der Angeklagte ausserdem für den Vorwurf der Pornografie. Bei einer Hausdurchsuchung sind auf seinem Rechner pornografische Bilder gefunden worden. (sda)
Peer-to-Peer-Netzwerk und Hash-Links
In dem Verfahren wegen Beihilfe zur Urheberrechtsverletzung in Frauenfeld geht es um so genannte Peer- to-Peer-Netzwerke. Mit ihrer Hilfe sollen Filme und Computerspiele kopiert worden sein.
«Peer» ist das englische Wort für «Gleicher». In Peer-to-Peer- Netzwerken sind gleichrangige Computer untereinander vernetzt. Auf den Computern sind bestimmte Programme gespeichert, mit deren Hilfe in den anderen angeschlossenen Computern gesucht werden kann.
In jedem der angeschlossenen Computer wird durch die Suche jeweils wieder eine weitere Suche ausgelöst. Theoretisch könnte auf diese Art und Weise in jedem PC auf der Welt gesucht werden - vorausgesetzt, er verfügt über eines der nötigen Programme.
Peer-to-Peer-Netzwerke sind mit Wohnquartieren vergleichbar, in denen jeder Nachbar beim anderen mal ein Ei oder Mehl borgt. Jeder kann leihen, verleiht aber auch selbst.
Für die genaue Suche
Hash-Links, die in dem Frauenfelder Fall zur Verfügung gestellt wurden, verbinden den Suchenden nicht direkt mit der gesuchten Sache, wie das beispielsweise Internetadressen tun. Sie sind Kennzahlen oder Zahlen-Buchstaben-Kombinationen, mit denen Filme, Musikstücke, Spiele, Dokumente oder Texte gekennzeichnet werden, wenn sie im Internet verfügbar gemacht werden.
Peer-to-Peer-Programme können genau nach diesen Kombinationen suchen. Damit wird auch sichergestellt, dass beispielsweise die richtigen Filme gesucht werden und nicht womöglich Pornos, die unter dem Titel eines «richtigen» Films auf den Markt gebracht werden.
(sda)