Schickt die Schweiz Iraner in den Tod?

Aktualisiert

Harter EntscheidSchickt die Schweiz Iraner in den Tod?

Ein Homosexueller soll wegen eines Drogenvergehens ausgeschafft werden. Im Iran droht ihm die Todesstrafe. Sein Anwalt kann den Entscheid nicht nachvollziehen.

von
kri
Ein iranischer Justizbeamter bereitet den Strick für eine öffentliche Hinrichtung vor. Zu den Kapitalverbrechen im Iran zählt auch Homosexualität.

Ein iranischer Justizbeamter bereitet den Strick für eine öffentliche Hinrichtung vor. Zu den Kapitalverbrechen im Iran zählt auch Homosexualität.

Am Montag hat das Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass ein 35-jähriger Ausländer wegen Drogenhandels in seine Heimat abgeschoben wird. Soweit nichts Aussergewöhnliches. Doch es handelt sich um einen homosexuellen Iraner, was dem Fall eine gewisse Brisanz verleiht: Im Iran gilt Homosexualität als Kapitalverbrechen, das mit dem Tod bestraft werden kann. Das sogenannte Non-Refoulement-Prinzip der Genfer Flüchtlingskonvention, der auch die Schweiz beigetreten ist, untersagt eine Ausschaffung, wenn der Person in ihrer Heimat Gefahr für Leib und Leben droht.

Das Gericht begründete sein Urteil mit dem Umstand, dass momentan keine Fälle im Iran bekannt seien, in denen jemand aufgrund seiner sexuellen Orientierung verurteilt worden ist. Weiter wurde geltend gemacht, dass Homosexualität in der iranischen Gesellschaft «nicht unüblich» sei und es «keine Anzeichen für eine systematische Verfolgung» gebe. In der Praxis werde Homosexualität von den Behörden toleriert, solange sie nicht «öffentlich und anstössig» ausgelebt werde.

Das Gericht wies ausserdem darauf hin, dass der Iraner einmal allein und zweimal mit seinem Schweizer Partner problemlos in den Iran gereist war. Zwei dieser Reisen fanden nach 2005 statt. Deshalb liess das Gericht das Argument nicht gelten, die Situation für Homosexuelle im Iran habe sich nach dem Amtsantritt Mahmud Ahmadinedschads verschlechtert.

Auch Drogenbesitz ein Kapitalverbrechen

Amnesty International ist mit dem Entscheid des Gerichts nicht einverstanden. Denise Graf von der Schweizer Sektion erklärte auf Anfrage von 20 Minuten Online, man unterstütze den Weiterzug des Entscheids und wies auf diverse Punkte hin, die das Gericht ihres Erachtens hätte berücksichtigen müssen: «Man kann von einem Menschen nicht erwarten, seine sexuelle Orientierung zu verheimlichen, um der Verfolgung zu entgehen. Das ist ein Menschenrecht.» Hinzu käme, dass neben Homosexualität auch Drogenbesitz im Iran mit dem Tod bestraft werden kann. Auch dass sich die Lage vor Ort aufgrund der wieder aufgeflammten Proteste schnell verschlechtern könnte, wurde ihrer Ansicht nach ausser Acht gelassen.

Auch für den Schweizer Anwalt des Iraners, Pierre André Rosselet, ist die Argumentation des Gerichts ein Rätsel: «Ich hätte mir hier von der Justiz mehr Recherche und Einfühlungsvermögen erwartet.» Sein Antrag, von der Schweizer Botschaft in Teheran eine Einschätzung der aktuellen Situation einzuholen, wurde abgelehnt. Ebenso wurde sein Verweis auf ein Urteil des obersten englischen Gerichts, in dem einem homosexuellen Iraner schliesslich Asyl gewährt wurde, ignoriert. «Man würde denken, dass England und die Schweiz nicht so weit auseinander liegen», sagte Rosselet.

Der Iraner wurde vor sieben Jahren wegen eines Drogenvergehens zu einer zweijährigen bedingten Freiheitsstrafe verurteilt, die er nach Bestehen der Bewährungszeit inzwischen verbüsst hat. Danach wurde das Ausschaffungsverfahren eingeleitet. Die Rekursmöglichkeiten innerhalb der Schweizer Justiz sind mit dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts ausgeschöpft. Rosselet und Amnesty International wollen laut eigenen Angaben aber noch nicht aufgeben. Insbesondere der Gang an den Europäischen Menschenrechtsgerichtshof steht als Option offen.

Deine Meinung zählt