BundesgerichtSchüler: Zu frech, um ein Schweizer zu sein
Die Schwyzer Gemeindeversammlung hat 2007 einen ausländischen Schüler eingebürgert. Zu Unrecht, hat nun das Bundesgericht befunden. Grund: Der 17-Jährige hat sich in der Schule zu schlecht aufgeführt.
Ein im Kanton Schwyz wohnhafter Ausländer erhält keinen Schweizer Pass, obschon die Gemeindeversammlung von Schwyz dessen Einbürgerung bewilligt hatte. Das Bundesgericht bestätigte das Schwyzer Verwaltungsgericht, welches die Einbürgerung aufgehoben hatte, weil der Bewerber keinen tadellosen Leumund hat. Der Gemeinderat von Schwyz hatte der Gemeindeversammlung vom 25. April 2007 beantragt, ein Ehepaar sowie dessen damals 14-jährigen Sohn einzubürgern.
Dem 17-jährigen Sohn des Ehepaars hingegen sollte der Schweizer Pass verweigert werden, weil er in der Schule 66 Einträge im Arbeits- und Sozialverhalten aufwies und überdies schon einmal drei Tage von der Schule ausgeschlossen werden musste.
Trotz dieses Antrags des Gemeinderats bürgerten die Stimmbürger der Gemeinde Schwyz auch den 17-jährigen Sohn des Ehepaares ein. Dagegen rief ein Stimmbürger das Schwyzer Verwaltungsgericht an. Dieses hiess die Beschwerde gut und verweigerte dem jungen Mann die Einbürgerung. Für das Gericht waren die Voraussetzungen der Einbürgerung nicht gegeben, weil der junge Ausländer nicht über einen tadellosen Leumund verfügte.
Das Bundesgericht hat diesen Entscheid nun bestätigt. Die Lausanner Richter kommen in ihrem Urteil zum Schluss, dass es zulässig war, das «Schulleumundsregister» beizuziehen, um abzuklären, ob der Bewerber hinreichend integriert ist und über einen tadellosen Leumund verfügt.
Entgegen der Auffassung des jungen Mannes liegt kein Verstoss gegen das Gewaltenteilungsprinzip vor, weil das Verwaltungsgericht die Einbürgerung aufgehoben hat. Laut Schwyzer Gesetz können Einbürgerungsentscheide der Gemeindeversammlung beim Verwaltungsgericht angefochten werden. (dapd)