Kein Ausweisentzug für Rasen im Ausland

Aktualisiert

Kein Ausweisentzug für Rasen im Ausland

Schweizer Autolenker, die im Ausland ein Verkehrsdelikt begangen haben, dürfen in der Schweiz nicht mehr mit einem Führerausweisentzug bestraft werden. Das Bundesgericht hat mit einer 40 Jahre alten Praxis gebrochen.

Zu beurteilen hatte der Kassationshof den Fall eines Schweizer Automobilisten, der in Deutschland auf der Autobahn 41 Stundenkilometer zu schnell gefahren war. Dafür erhielt er von der deutschen Justiz eine Busse von 100 Euro. Zudem wurde für deutschen Boden ein einmonatiges Fahrverbot ausgesprochen.

Drei Monate Entzug in der Schweiz

Das St. Galler Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt entzog dem Autolenker für die Tempoüberschreitung in Deutschland, die nach Schweizer Recht als schwere Verkehrsregelverletzung gilt, den Fahrausweis für drei Monate. Die deutsche Sanktion rechnete es mit einer Reduktion von fünf Tagen an.

Das Bundesgericht hat in seiner Sitzung vom Donnerstag nun mit seiner 40-jährigen Praxis gebrochen und entschieden, dass der Autolenker für sein in Deutschland begangenes Verkehrdelikt in der Schweiz nicht mit einem Führerausweisentzug bestraft werden darf.

Keine gesetzliche Grundlage

Die Lausanner Richter kamen zum Schluss, dass für eine solche Nachverfolgung in der Schweiz keine ausreichende gesetzliche Grundlage besteht. Art. 34 der Verkehrszulassungsverordnung berechtigt zwar die Schweizer Behörden, Verkehrsdelikte im Ausland auch hier mit einem Ausweisentzug zu ahnden.

Da dies laut Bundesgericht für den betroffenen Automobilisten jedoch einen schweren Eingriff in seine Rechte bedeute, müsste dieser Grundatz in einem Gesetz geregelt sein und nicht bloss in einer Verordnung. Es sei nun am Gesetzgeber, entsprechend tätig zu werden.

(Öffentliche Beratung vom 14.6.2007 im Verfahren 6A.106/2006) (sda)

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