25 Stundenkilometer zu schnell - Billett ist weg
Rasern, die innerorts die Tempolimite um 25 und mehr Kilometer pro Stunde überschreiten, muss der Führerausweis entzogen werden, wie aus einem Bundesgerichtsurteil hervorgeht.
Dies gilt auch für so genannt atypische Innerortsstrecken. Die Lausanner Richter mussten den Fall eines Autolenkers beurteilen, der auf der Europabrücke in Zürich-Altstetten die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 60 Kilometern pro Stunde (km/h) um toleranzbereinigte 27 km/h überschritten hatte. Das Zürcher Obergericht stufte dies bloss als einfache Verletzung der Verkehrsregeln ein und büsste den Mann mit 700 Franken Busse. Das Bundesgericht hob auf Beschwerde der Zürcher Staatsanwaltschaft dieses Urteil nun auf und bekräftigte seine bisherige Rechtsprechung, wonach eine Überschreitung der Tempolimite innerorts von 25 und mehr km/h eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln darstellt. Gemäss früherer Rechtsprechung des Bundesgerichts sind grobe Verkehrsverletzungen zwangsweise mit dem Entzug des Führerausweises verbunden.
Das Zürcher Obergericht hatte argumentiert, dass die schnurgerade, vierspurige Hauptstrasse mit Richtungstrennung auf der Europabrücke eher den Verhältnissen ausserhalb der Ortschaften entspreche, zumal sie praktisch ohne Fussgängerverkehr sei. Ohne Prüfung der weiteren Umstände sei einem Fahrzeuglenker, der mit Tempo 87 unterwegs sei, deshalb nicht von vornherein eine grobe Verkehrsverletzung anzulasten. Vielmehr liege hier vorbehältlich ungünstiger Witterungs- und Sichtverhältnisse erst bei Geschwindigkeitsüberschreitungen von 30 km/h eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln vor, wie dies für Strecken ausserorts gelte.
Das Bundesgericht lehnte eine solche Differenzierung im Falle von Tempo-50- und Tempo-60-Strecken aber ab und erklärte, die Strasse auf der Europabrücke weise trotz der baulichen Besonderheiten erkennbar Innerortscharakter auf. Zudem sei es fraglich, ob es so etwas wie typische Innerorts- und Ausserortsstrecken überhaupt gebe. Gerade auf so genannt atypischen Innerortsstrecken neigten Fahrzeuglenker häufig zu nachlassender Disziplin, weshalb die Einhaltung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit besonders unerlässlich sei. Das Bundesgericht hiess die Nichtigkeitsbeschwerde der Zürcher Staatsanwaltschaft deshalb gut, hob das Urteil des Obergerichts auf und wies den Fall zur Neubeurteilung an dieses zurück.
(dapd)