Der Fall NadaSchweiz vor Menschenrecht-Gerichtshof
Youssef Nada und die Schweiz kreuzen vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte die Klingen. Nada wirft der Schweiz vor, seine Freiheit eingeschränkt zu haben.
Der heute 80-jährige Nada und seine Al Taqwa Bank waren 2001 vom Sanktionsausschuss der UNO auf die Liste der Personen und Firmen gesetzt worden, die mit den Taliban, Osama Bin Laden oder Al-Kaida in Verbindung stehen sollen. In der Folge wurde auch die Schweizer Liste in der Taliban-Verordnung entsprechend ergänzt.
Da für aufgelistete Personen eine Ein- und Durchreisesperre für die Schweiz gilt, wurde Nada an seinem Wohnort in der italienischen Enklave Campione praktisch unter Hausarrest gestellt. Seine Bewegungsfreiheit erhielt er erst acht Jahre später zurück, nachdem er von der UNO-Liste und der Schweizer Liste gestrichen worden war.
Bundesgericht gegen Nada
Der italo-ägyptische Geschäftsmann selber hatte bereits 2005 erfolglos um Löschung von der Terror-Liste ersucht, nachdem die Bundesanwaltschaft das Verfahren gegen ihn eingestellt hatte.
Das Bundesgericht beschied ihm 2007, dass der Sanktionenbeschluss der UNO für die Mitgliedstaaten verbindlich und eine Streichung aus der Taliban-Verordnung damit nicht möglich sei. Nada hatte anschliessend gegen die Schweiz Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erhoben.
Urteil folgt später
Er rügt eine Verletzung seines Rechts auf Freiheit, des Anspruchs auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie des Anspruchs auf eine wirksame Beschwerde. Vor der Grossen Kammer des EGMR, die bei wichtigen Fragen entscheidet, hat am Mittwochmorgen nun die Anhörung der Parteien stattgefunden. Das Urteil wird erst später verkündet.
Frank Schürmann, der Vertreter der Schweiz, beantragte am Mittwoch in erster Linie, die Beschwerde von Youssef Nada aus dem Register des Gerichtshofs zu streichen. Die Streitigkeit sei gelöst, nachdem Nada 2009 von der UNO-Liste gestrichen und kurz darauf die Schweizer Taliban-Verordnung entsprechend geändert worden sei.
Schweiz gebunden
Die Schweiz sei durch die Resolutionen des UNO-Sicherheitsrates überdies gebunden und zu deren Umsetzung verpflichtet. In der Sache sei die Beschwerde offensichtlich unbegründet. Das Recht auf Freiheit werde durch ein Ein- oder Durchreiseverbot für die Schweiz nicht verletzt.
Nada habe zudem freiwillig in der kleinen italienischen Enklave Campione d'Italia gewohnt. Er habe auch kein Gesuch gestellt, seinen Wohnort in einen anderen Teil Italiens zu verlegen, von wo aus er sich dann im ganzen Land hätte frei bewegen können.
Schürmann bestritt nicht, dass sich im Zusammenhang mit Sanktionen des UNO-Sicherheitsrates die ernsthafte Frage stelle, inwiefern diese mit verschiedenen Grundrechten vereinbar seien. Deshalb engagiere sich die Schweiz zusammen mit anderen Staaten auch für eine Verbesserung der rechtlichen Situation betroffener Personen.
(sda)