Familiennachzug auch durch Einzelperson möglich

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BundesgerichtFamiliennachzug auch durch Einzelperson möglich

Das Bundesverwaltungsgericht hat einen grundsätzlichen Entscheid zum Familiennachzug gefällt: Während früher ein Familiennachzug nur dann möglich war, wenn beide ausländischen Eltern in der Schweiz lebten, kann neu auch bloss ein Elternteil mit Niederlassungsbewilligung seine Kinder in die Schweiz holen.

Konkret hatte das Bundesverwaltungsgericht den Fall eines Mazedoniers zu beurteilen. Dieser hatte sich im Jahr 2001 von seiner Frau scheiden lassen und im gleichen Jahr eine Schweizerin geheiratet. Dank dieser Heirat erhielt er erst eine Aufenthalts- und fünf Jahre später eine Niederlassungsbewilligung. Ende 2002 entschied ein Gericht in Mazedonien, das Sorgerecht der beiden 1988 und 1991 geborenen Kinder von der Mutter auf den Vater zu übertragen.

Vater versuchte Nachzug

In der Folge versuchte der Vater, seine beiden Söhne im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz zu holen. Dies scheiterte daran, dass laut höchstrichterlicher Rechtsprechung ein Familiennachzug nur möglich war, wenn beide Elternteile in der Schweiz wohnten. Anfang 2008 stellte der Vater erneut ein Gesuch um Familiennachzug, allerdings nur noch für den jüngeren Sohn. Für über 18-Jährige gibt es keinen Familiennachzug. Der Zürcher Regierungsrat hiess das Gesuch im September 2008 gut. Weil das Bundesamt für Migration dagegen opponierte, war ein Familiennachzug jedoch nicht möglich.

Rekurs vor Bundesverwaltungsgericht

Der Mazedonier rief daraufhin das Bundesverwaltungsgericht an. Mit Erfolg. Die Richter in Bern kamen gestützt auf das neue Ausländergesetz zum Schluss, dass nicht mehr beide Elternteile in der Schweiz leben müssen, um einen Familiennachzug zu bewilligen. Es genüge, wenn bloss ein Elternteil in der Schweiz niedergelassen sei. Das Gericht begründete seine Haltung unter anderem damit, dass das neue Gesetz nicht mehr von Eltern in Mehrzahl, sondern von niedergelassenen Personen spricht, im französischen und italienischen Gesetzestext jeweils gar in der Einzahl. Zudem soll mit dieser Formulierung der Tatsache Rechnung getragen werden, «dass heute vermehrt andere Familienformen bestehen». Das Urteil kann innert 30 Tagen beim Bundesgericht angefochten werden.

(Urteil C-237/2009 vom 13.7.2009) (dapd)

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