CyberkriminalitätHacker werden härter angepackt
Als Hacker soll künftig auch bestraft werden, wer weiss, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Programme und Daten zum hacken von Computersystemen verwendet werden sollen.

Hacken wird früher strafbar. (Bild: colourbox.com)
Der Bundesrat will die strafrechtlichen Bestimmungen gegen Hacker verschärfen. Die Anpassung des Strafgesetzes ist nötig, weil der Bundesrat die Konvention des Europarats über Cyberkriminalität ratifizieren will.
Künftig soll bereits als Hacker bestraft werden, wer weiss oder annehmen muss, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Passwörter, Programme und anderen Daten zum hacken von geschützten Computersystemen verwendet werden sollen. Damit würde die Strafbarkeit früher einsetzen als heute.
Anpassungen des Rechtshilfegesetzes nötig
Angepasst werden muss auch das Rechtshilfegesetz. Angesichts der Kurzlebigkeit elektronischer Daten wird der schweizerischen Rechtshilfebehörde die Kompetenz eingeräumt, in bestimmten Fällen Verkehrsdaten bereits vor Abschluss des Rechtshilfeverfahrens zu Ermittlungszwecken an die antragsstellende Behörde auszuhändigen.
Diese Daten - sie geben Aufschluss über Absender und Empfänger, Zeitpunkt, Dauer, Grösse und Weg einer Nachricht - dürfen jedoch erst als Beweismittel verwendet werden, nachdem die Rechtshilfe rechtskräftig gewährt worden ist.
Weiter muss die Schweiz eine Kontaktstelle schaffen, die rund um die Uhr zur Unterstützung von nationalen und internationalen Strafuntersuchungen gegen Computerkriminalität zur Verfügung steht. Diese Stelle soll im Bundesamt für Polizei angesiedelt werden.
Internationale Zusammenarbeit verbessern
Das Übereinkommen verpflichtet die Vertragsstaaten unter anderem, Computerbetrug, Datendiebstahl, Fälschung von Dokumenten mit Hilfe eines Computers oder «Hacking» unter Strafe zu stellen. Die Vertragstaaten müssen zudem Kinderpornografie sowie die Verletzung von Urheberrechten im Internet bestrafen.
Die Konvention will zudem sicherstellen, dass die Untersuchungsbehörden rasch auf elektronische Daten zugreifen können, damit diese im Laufe des Verfahrens nicht verfälscht oder vernichtet werden. Sie soll zudem eine schnelle, wirksame und umfassende Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten gewährleisten.
(sda)