Öffentlicher VerkehrSchwarzfahrer dürfen nicht bestraft werden
Laut einem Bundesgerichtsurteil dürfen Schwarzfahrer nicht strafrechtlich sanktioniert werden. Die Gesetzeslücke soll demnächst geschlossen werden.

Keine Strafe ohne Gesetz: Klassische Schwarzfahrer dürfen noch nicht bestraft werden.
Das neue Personenbeförderungsgesetz bietet Verkehrsbetrieben keine Möglichkeit, klassische Schwarzfahrer strafrechtlich zu sanktionieren.
Eine Frau war 2010 in einem Bus der Verkehrsbetriebe Freiburg ohne Billet erwischt worden. Nachdem sie den Schwarzfahrerzuschlag nicht zahlte, erstatteten die Verkehrsbetriebe Anzeige. Der Instruktionsrichter trat darauf nicht ein. Zu Recht, wie nun das Bundesgericht auf Beschwerde der Staatsanwaltschaft bestätigt hat.
Das Bundesgericht hat damit eine erstaunliche Lücke im Gesetz ausgemacht, die allerdings in Kürze geschlossen werden soll.
Keine Strafe ohne Gesetz
Die Richter in Lausanne verweisen darauf, dass gemäss Artikel 57 des seit Januar 2010 gültigen Personenbeförderungsgesetzes (PBG) mit einer Busse bis zu 10 000 Franken bestraft werden kann, wer «ohne gültigen Fahrausweis ein Fahrzeug auf einer Strecke benützt, auf der sie oder er den Fahrausweis selbst hätte entwerten müssen».
Nach Ansicht des höchsten Gerichts wird der vorliegende Fall von dieser Bestimmung nicht erfasst. Die Frau hätte für die fragliche Strecke zwar am Automaten ein Einzelticket lösen, dieses vor der Fahrt aber nicht noch selber entwerten müssen. Ihre Verurteilung würde damit den Grundsatz «keine Strafe ohne Gesetz» verletzen.
Zuschlag auf Betreibungsweg einfordern
Gemäss dem Urteil mag zwar erstaunen, dass der Gesetzgeber diese Lösung getroffen hat. Seine Absicht sowie der Wortlaut der Gesetzesbestimmung seien indessen klar. Anzumerken bleibt, dass der Schwarzfahrerzuschlag, der üblicherweise 80 bis 100 Franken beträgt, auch nach dem Entscheid aus Lausanne erhoben werden darf.
Er wird auch weiterhin auf dem zivilrechtlichen Weg, also mittels Betreibung, eingefordert werden. Nach Ansicht von SBB-Sprecher Christian Ginsig hat der Entscheid für fehlbare Kunden aus diesem Grund denn auch wenig Bedeutung, da sie auch weiterhin den Zuschlag zahlen müssen oder sonst betrieben werden.
«Katastrophales» Signal
Allerdings verlieren die Verkehrsbetriebe mit der fehlenden Strafmöglichkeit ein effektives Druckmittel im Kampf gegen Wiederholungstäter und solche Schwarzfahrer, die sich von einer Betreibung nicht beeindrucken lassen.
Für den im konkreten Fall zuständigen Freiburger Staatsanwalt, Fabien Gasser, ist das vom Entscheid ausgesendete Signal denn auch «katastrophal». Er wage zu hoffen, dass der Gesetzgeber das Schwarzfahren nicht habe legalisieren wollen. Aktuell seien rund 150 bis 200 vergleichbare Fälle bei ihm hängig.
Änderung in Kürze vor Parlament
Beim Bundesamt für Verkehr (BAV) ist man sich der aufgedeckten Strafbarkeitslücke bewusst. Laut BAV-Mediensprecher Andreas Windlinger sind entsprechende Änderungen vom Bundesrat bereits verabschiedet worden und sollten im Frühling vors Parlament kommen.
Das Verdikt aus Lausanne hat seltsame Folgen. Folgt man seiner Logik, machen sich Inhaber einer Mehrfahrtenkarte strafbar, die ihr Ticket nicht entwerten, nicht aber Personen, die gar kein Billet lösen. Hinzuweisen ist darauf, dass Schwarzfahrer allenfalls wegen «Erschleichens einer Leistung» verurteilt werden können.
Dies setzt gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts allerdings voraus, dass die betroffene Person gewisse Sicherheitsvorkehrungen umgeht, indem sie sich etwa versteckt. Stellt sich der oder die Ertappte dem Kontrolleur und gibt offen zu, kein Billet zu besitzen, sind die Bedingungen für eine Bestrafung nicht erfüllt. (sda)