Swiss-Maschine landete auf den Felgen

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BundesgerichtSwiss-Maschine landete auf den Felgen

Die Fluggesellschaft Swiss muss interne Unterlagen über einen Landezwischenfall vom Sommer 2003 auf Sardinien offenlegen. Das Bundesstrafgericht hiess ein Gesuch der Bundesanwaltschaft um Entsiegelung der fraglichen Dokumente gut. Sie ermittelt wegen Störung des öffentlichen Verkehrs.

Das Flugzeug vom Typ Saab 2000 der Swiss war am 29. Juni 2003 auf einem Linienflug von Lugano nach Olbia bei der Landung in Sardinien auf den Felgen zum Stillstand gekommen. Die 24 Passagiere und vier Besatzungsmitglieder blieben unverletzt. Der Zwischenfall warf damals keine grosse Wellen und wurde von der Swiss mit einem Versagen des so genannten «Reversers» zum Abbremsen der Maschine erklärt. Erst jetzt - durch den am Dienstag veröffentlichten Entscheid der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts - wird bekannt, dass es ein juristisches Nachspiel gibt.

Die Bundesanwaltschaft (BA) eröffnete nämlich im Juli 2007 gestützt auf den Flugunfallbericht der italienischen Untersuchungsbehörde ANSV ein Strafverfahren wegen Verdachts auf Störung des öffentlichen Verkehrs. Dabei forderte sie die Swiss auf, ihren internen Ermittlungsbericht und sämtliche Unterlagen herauszugeben, auf die sich der Bericht stützt. Die Swiss verlangte jedoch die Siegelung dieser Unterlagen. Auf Gesuch der BA verfügten die Richter in Bellinzona nun aber, dass die Unterlagen der Swiss entsiegelt und von der Bundesanwaltschaft durchsucht werden können. Der Entscheid kann noch innerhalb von 30 Tagen beim Bundesgericht in Lausanne angefochten werden.

Die Swiss bestritt vergeblich die Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft für den Zwischenfall im Ausland. Die Airline blitzte auch mit dem Einwand ab, es bestehe kein hinreichender Tatverdacht auf Störung des öffentlichen Verkehrs. Das Gericht verwies vielmehr auf den italienischen Untersuchungsbericht, der zum Schluss kam, dass ein zu steiler Landeanflug und eine zu hohe Geschwindigkeit die Ursache des Zwischenfalls gewesen seien. Ob beim Zwischenfall tatsächlich eine Gefährdung von Menschen an Leib und Leben vorgelegen habe, werde Gegenstand der weiteren Untersuchungen sein.

Das Verfahren der Bundesanwaltschaft wirft zwei Beschuldigten - sie werden nicht genannt, doch dürfte es sich um den Piloten und den Kopiloten handeln, - vor, durch Verletzung anerkannter Regeln der Luftfahrt fahrlässig den öffentlichen Verkehr gestört zu haben. Laut Strafgesetzbuch kann dies mit eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe sanktioniert werden.

Der auf der Webseite des Büros für Flugunfalluntersuchungen veröffentlichten ANSV-Untersuchungsbericht macht gegenüber der damaligen Swiss-Besatzung erhebliche Vorbehalte. Es ist von einem spärlichen Niveau des so genannten Crew Resource Management die Rede, sowie von fehlender Leadership und Entschlusskraft des Kapitäns. Die Karriere des damals 55-jährigen ehemaligen Crossair-Piloten weist laut dem italienischen Bericht zudem zahlreiche Mängel auf.

(Entscheid BE.2008.8 vom 10. September 2008) (dapd)

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