BundesgerichtTamile muss Schweiz nach 18 Jahren verlassen
Ein Tamile, der 1992 in die Schweiz gekommen ist, muss ausreisen. Er hatte den Behörden seine «Zweitfamilie» in der Heimat verschwiegen.
Die Dauer eines erfolglosen Asylverfahrens zählt laut Bundesgericht nicht als «ordnungsgemässer» Aufenthalt in der Schweiz. Der Mann aus Sri Lanka war 1992 in die Schweiz gekommen und hatte ein Asylgesuch gestellt, das zwei Jahre später abgewiesen wurde. Da er nicht ausgeschafft werden konnte, wurde ihm keine Ausreisefrist gesetzt. 1996 heiratete er eine Schweizerin und erhielt deshalb eine Aufenthalts- und später eine Niederlassungsbewilligung.
Kein Widerruf nach 15 Jahren
2007 liess er sich scheiden und ehelichte in seiner Heimat eine Landsfrau, mit der er bereits zwei Kinder hatte. In der Folge ersuchte er die Zürcher Behörden um Familiennachzug für seine Gattin und den Nachwuchs. Das Gesuch wurde 2008 abgewiesen.
Gleichzeitig wurde seine Niederlassungsbewilligung widerrufen, da er den Behörden verschwiegen habe, dass er noch während der Ehe mit der Schweizerin eine Beziehung zu einer Landsfrau aufgenommen und mit ihr zwei Kinder gezeugt habe. Das Bundesgericht hat die Beschwerde des Mannes nun in letzter Instanz abgewiesen.
Anwesenheit nur toleriert
Er hatte sich darauf berufen, dass gemäss Ausländergesetz ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen falscher Angaben nicht mehr möglich sei, wenn sich die betroffene Person zuvor während 15 Jahren «ordnungsgemäss» in der Schweiz aufgehalten habe. Das sei bei ihm der Fall.
Laut Bundesgericht gilt indessen der Aufenthalt während eines Asylverfahrens nicht als ordnungsgemäss, wenn das Gesuch letztlich abgewiesen wird. Nicht auf die Frist von 15 Jahren anzurechnen sei auch die Zeit nach Abweisung des Asylgesuchs bis zur Heirat 1996.
Die Behörden hätten seine Anwesenheit in dieser Phase zwar toleriert. Der Aufenthalt sei dadurch aber weder bewilligt noch sonst wie zugelassen gewesen. Schliesslich sei der Widerruf der Niederlassungsbewilligung im konkreten Fall auch verhältnismässig. (Urteil 2C_478/2010 vom 17.11.2010; BGE-Publikation) (sda)
Die Vorlagen kurz erklärt
Sowohl die Ausschaffungsinitiative der SVP als auch der von Bundesrat und Parlament gewünschte Gegenvorschlag verfolgt die Ausschaffung krimineller Ausländer. Der Hauptunterschied liegt in der Definition des Ausschaffungsgrunds.
SVP-Initiative fordert eine automatische Ausschaffung bei einer Reihe schwerer Delikte. Ausgeschafft werden soll, wer wegen folgender Straftaten rechtskräftig verurteilt worden ist: vorsätzliche Tötung, Vergewaltigung, ein anderes schweres Sexualdelikt, Raub, Menschenhandel, Drogenhandel, Einbruch oder Sozialhilfe-Missbrauch. Dem Gesetzgeber räumt die Initiative zudem ein, die Liste der Tatbestände zu ergänzen. Ausgewiesene Ausländer würden mit einem Einreiseverbot von fünf bis 15 Jahren belegt, im Wiederholungsfall von 20 Jahren.
Gegenvorschlag zählt ebenfalls eine Reihe Straftaten auf, macht die Ausschaffung aber vom Strafmass abhängig: Wer zu mindestens einem Jahr Gefängnis verurteilt wurde, soll ausgeschafft werden. Bei Betrug oder Wirtschaftsdelikten läge das Mindeststrafmass bei 18 Monaten. Wer innerhalb von zehn Jahren zu mindestens 720 Tagen Freiheitsstrafe oder Tagessätze Geldstrafe verurteilt wird, verlöre zudem das Aufenthaltsrecht. Die Ausschaffung würde jedoch nicht erfolgen, wenn sie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt. Neben der Ausschaffung krimineller Ausländer fordert der Gegenvorschlag einen Verfassungsartikel, der Kantone und Gemeinden bei der Ausländer-Integration in die Pflicht nähme. Kämen diese den Anforderungen nicht nach, könnte der Bund Vorschriften erlassen. (rn)