Zürcher Edelbordell wegen Paragraf von 1909 geschlossen

Aktualisiert

Zürcher Edelbordell wegen Paragraf von 1909 geschlossen

Ein Edelbordell im Zürcher Quartier Hottingen muss geschlossen werden. Das Zürcher Obergericht verbietet den Betreibern, in ihrer Liegenschaft weiterhin sexuelle Dienstleistungen anzubieten. Es hiess eine Klage der Stadt Zürich gut.

Das Obergericht bestätigte das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom Frühjahr 2006 vollumfänglich, wie es am Wochenende mitteilte. Die Klage der Stadt Zürich stützte sich auf eine historische Bestimmung aus dem Jahre 1909. Es dürfe in der fraglichen Liegenschaft am Römerhofplatz kein unsittliches Gewerbe betrieben werden, heisst es in der bald 100 Jahre alten so genannten Dienstbarkeit.

Die Betreiber des Bordells hatten im Berufungsprozess vor Obergericht geltend gemacht, die Bestimmung sei antiquiert und längst überholt. Auch wenn der Ausdruck «unsittliches Gewerbe» im heutigen Sprachgebrauch nicht mehr häufig vorkomme, sei seine damalige Bedeutung auch heute noch offensichtlich, befanden die Oberrichter. Es sei darunter die gewerbsmässige Ausübung sexueller Handlungen zu verstehen.

Das Obergericht lehnte eine Löschung der Dienstbarkeit ab. Es verwies im Urteil aber auch auf heute geltende Regelungen. Demnach sind in Gebieten, wo ein Wohnanteil von 50 Prozent vorgeschrieben ist, sexgewerbliche Salons nicht zulässig.

Aufgrund des Urteils müssen die beklagten Bordellbetreiber die bisher aufgelaufenen Gerichtskosten beider Gerichtsinstanzen von über 15000 Franken bezahlen. Zudem haben sie der Gegenseite eine Prozessentschädigung von weiteren 2000 Franken zu überweisen.

Langjähriger Rechtsstreit

Der Rechtsstreit um das Edelbordell dauert schon seit Jahren. Bereits im September 1995 wurde laut Obergericht der Bordellbetrieb aufgenommen. 1999 wurde das Geschäft auch auf den zweiten Stock der Liegenschaft ausgedehnt. Zum juristischen Streit kam es, als die Bausektion der Stadt Zürich im Juli 2000 die baurechtliche Bewilligung für die Einrichtung eines Sexsalons verweigerte.

Die Baurekurskommission hiess Rekurse gegen die Verweigerung der Bewilligung teilweise gut. Die städtische Bausektion stellte dann im Februar 2004 fest, das Bordell im ersten Obergeschoss sei zulässig, jenes im zweiten Obergeschoss jedoch aufzuheben. Darauf leitete die Stadt Zürich im August 2004 das Verfahren im Zusammenhang mit der Dienstbarkeit aus dem Jahre 1909 ein. (sda)

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