Muezzinrufer in Zürich: Christ abgeblitzt

Aktualisiert

Muezzinrufer in Zürich: Christ abgeblitzt

Ein Zürcher Künstler hat ausgerechnet von einem Kirchturm des Grossmünsters aus die Rufe eines Muezzins erschallen lassen. Worauf ein geschockter Christ mit einer Strafanzeige wegen Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit reagierte. Ohne Erfolg, auch im zweiten Anlauf.

Attila Szenogrady
von
Attila Szenogrady

Es war am frühen Abend des 11. Juli 2007, als sich etliche Passanten in der Zürcher City plötzlich in Kairo oder Islamabad wähnten. Der Grund dafür: Von einem Kirchturm des Grossmünsters erschallten über mehrere Stunden hinweg die plärrenden Rufe eines islamischen Muezzins. Bis die Polizei eintraf und für Ruhe sorgte.

Strafanzeige gegen Kunstaktion

Schon bald kam heraus, dass hinter der «orientalischen Jodeleinlage» die Aktion eines Zürcher Künstlers steckte. Der Mann hatte die Rufe mit einer selbst gebastelten Lautsprecherbox verbreitet. Mit dem Ziel, diverse Leute auf die Minarett-Debatte aufmerksam zu machen. Er habe ein «Statement» abgeben wollen, um gegen die zunehmende Ausgrenzung und die aggressive Vorgehensweise gegen Andersgläubige zu demonstrieren. Auch gegen die Minarett-Initiative, die für ihn ein Ausdruck einer Freiheitsmissachtung sei.

Anders sah es ein geschockter Christ. Er erstattete gegen den Künstler eine Strafanzeige wegen Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit. Der Anzeigeerstatter machte geltend, dass er durch die Aktion verhöhnt, beleidigt und verunglimpft worden sei. So habe der Künstler für sein Verhalten nicht irgendein Gebäude, sondern ein christliches Bauwerk, einen Ort der kultischen Verehrung gewählt.

Nicht böswillig gehandelt – kein Strafprozess

Doch der Christ blitzte ab. So stellte die Staatsanwaltschaft bereits im letzten Januar eine Strafuntersuchung ein. Worauf der Kläger mit einem Rekurs ans Obergericht reagierte. Erneut ohne Erfolg. Wie das Obergericht am Freitag mitteilte, segnete es die Einstellung des Strafverfahrens ab. So habe der Künstler weder Verachtung gegenüber der Kirche zum Ausdruck bringen noch die Pietätsgefühle von jemandem verletzen wollen, steht im Entscheid des Obergerichts.

Insbesondere könne ihm nicht vorgeworfen werden, böswillig gehandelt zu haben. Somit wird die Aktion wohl kaum mehr einen Strafprozess nach sich ziehen. Allerdings kann der Kläger noch eine bundesrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss erheben.

Deine Meinung zählt