Dignitas will neues Haus für Sterbehilfe

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Die Sterbehilfeorganisation Dignitas will im zürcherischen Wetzikon ein Haus für Sterbehilfe nutzen. Aus diesem Grund hat Dignitas-Gründer Ludwig A. Minelli ein Baugesuch für eine Nutzungsänderung seiner Liegenschaft an der Talstrasse 9 eingereicht.

Minelli hatte das Haus nahe einem Kindergarten im vergangenen Sommer erworben mit dem Ziel, die Sterbebehilfe in der Stadt Wetzikon zu konzentrieren. Die Baukommission der Stadt Wetzikon verfügte daraufhin ein vorsorgliches Nutzungsverbot für Sterbebegleitungen in dem Gebäude. Die Baurekurskommission des Kantons wie auch das Verwaltungsgericht bestätigten in der Folge diesen Entscheid und wiesen einen Rekurs Minellis ab.

Doch nun hat der Dignitas-Gründer eine Nutzungsänderung für die Liegenschaft beantragt, wie die Wetziker Behörden mitteilten. Konkret ersuche Minelli um die Bewilligung, das Erdgeschoss des Gebäudes, in dem früher ein Elektrofachgeschäft ansässig war, neu für die Sterbebegleitung nutzen zu können, wie Peter Stiefel vom Wetziker Hochbauamt auf Anfrage erklärte. Die betreffende Liegenschaft liegt in einer Wohnzone mit Gewerbeerleichterung, könnte also rechtlich gesehen für Sterbehilfe genutzt werden.

Minellis Baugesuch zur Nutzungsänderung wird laut Mitteilung ab Freitag öffentlich ausgeschrieben. Die Unterlagen liegen dann während 20 Tagen auf dem Bauamt zur Einsichtnahme auf. Die Wetziker Baukommission werde voraussichtlich im Februar oder März über Minellis Gesuch entscheiden, sagte Stiefel. Gegen den Entscheid können Projektgegner danach noch innert 30 Tagen Beschwerde einlegen.

Gegen die Nutzung des Gebäudes zur Sterbehilfe sind beim Wetziker Gemeinderat bereits zwei Petitionen mit mehreren Tausend Unterschriften eingegangen, wie die Gemeinde mitteilte. Das Haus liege in unmittelbarer Nähe zu einem Kindergarten, einer Berufsschule und einer Altersiedlung. Die Baukommission werde Minellis Gesuch deshalb besonders im Hinblick auf «ideelle Immissionen» prüfen, heisst es weiter. Laut Stiefel geht es vor allem darum zu klären, ob sich Anwohner durch die Nutzung der Liegenschaft als Ort der Sterbebegleitung verletzt fühlen könnten.

(sda)

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