Wegweisendes UrteilHarte Zeiten für Strassen-Machos
Wer imponieren will und im Macho-Stil mit aufheulendem Motor durch bewohntes Gebiet fährt, macht sich strafbar. Ein Möchtegern-Rennfahrer muss dafür im Kanton Zürich nun tief in die Tasche greifen.
Es war an einem schönen Samstag im Sommer 2007, als für einen heute 22-jährigen Pfändungsbeamten ein Traum in Erfüllung ging. Er durfte mit einem ausgeliehenen Sportwagen eines Bekannten herumfahren. Um 15 Uhr erreichte er mit dem Fahrzeug der Marke Audi RS4 den Dorfkern von Hombrechtikon. Wo er auf dem Bahnweg im Macho-Stil den Wagen plötzlich erheblich beschleunigte.
Fussgängerin völlig geschockt
Der aufheulende Motor war offenbar so laut, dass eine Fussgängerin auf dem Trottoir prompt zusammenzuckte und völlig geschockt ihre Arme verwarf. Dann schüttelte sie ihre Faust und schaute dem Auto nach. Zum Pech des Lenkers hatte ein erfahrener Zürcher Kantonspolizist die ganze Szenerie beobachtet. Er unterzog den verdächtigen Fahrer später einer Kontrolle und erstattete Anzeige.
Lenker sprach von normalem Motorenlärm
Das Statthalteramt des Bezirkes Meilen war zuerst an der Reihe. Es verurteilte den Pfändungsbeamten nicht nur wegen Nichtmitführens des Führerausweises. Es büsste ihn auch wegen Verursachens von vermeidbarem Lärm durch übermässiges Beschleunigen in bewohntem Gebiet. Wobei der Beschuldigte den zweiten Vorwurf nicht akzeptieren wollte und Einsprache erhob.
Er führte aus, dass er unschuldig sei. So habe es sich um den gewöhnlichen Lärm eines Sportwagens gehandelt. Er sei normal angefahren, womit der Lärm wegen der starken Motorisierung nicht vermeidbar gewesen sei.
Zur Fussgängerin führte er aus, dass diese zwar die Arme verworfen habe. Es sei aber nicht ausgeschlossen, dass diese bloss einem Bekannten auf der anderen Strassenseite habe winken wollen.
Unnötig und vermeidbare Belästigung
Nun hat sich das Zürcher Obergericht mit dem umstrittenen Fall befasst. Es hat sich dabei in einem schriftlich Verfahren gegen den Autolenker entschieden. So habe dieser so stark beschleunigt, dass ein unnötig grosser Lärm entstanden sei. Dabei sei die starke Beschleunigung nicht verkehrsbedingt gewesen, steht im Entscheid. Die Belästigung sei unnötig und vermeidbar gewesen, lautete der zentrale Punkt für den Schuldspruch.
Damit wurde der Lärm-Fahrer wie schon am Bezirksgericht Meilen antragsgemäss zu einer Busse von 220 Franken verurteilt. Zudem soll er sämtliche bisher aufgelaufenen Verfahrenskosten tragen. Alleine die Gebühr für das Obergericht beträgt 1000 Franken.