BundesgerichtsurteilBerner Kapo erneut wegen DNA-Profil zurückgepfiffen
Weil die Taten eines Demonstrationsteilnehmers nicht schwer genug sind, darf die Kapo Bern kein DNA-Profil des Mannes erstellen. Dies entschied das Bundesgericht.

Die Kapo Bern darf kein DNA-Profil eines Demonstrationsteilnehmers erstellen, entschied das Bundesgericht am Mittwoch.
Keystone/Peter KlaunzerDas Bundesgericht hat die Berner Kantonspolizei im Zusammenhang mit der Erstellung eines DNA-Profils ein weiteres Mal in die Schranken gewiesen. Sie wollte von einem Mann ein DNA-Profil erstellen, der an Demonstrationen teilgenommen und sich der Polizei in den Weg gestellt hatte.
Die beiden Demonstrationen – eine davon war nicht bewilligt – fanden im Frühling des vergangenen Jahres statt. Im Sommer stellte sich der Beschuldigte zudem der Polizei in den Weg, als diese in den Innenhof der Reitschule in Bern zu gelangen versuchte.
Beschwerde gegen DNA-Profil
Einen Termin bei der Polizei, welche den Mann erkennungsdienstlich erfassen wollte, nahm dieser nicht wahr. Daraufhin verfügte die Staatsanwaltschaft, dass beim Beschuldigten ein Abstrich der Wangenschleimhaut vorgenommen werden solle. Damit sollte ein DNA-Profil erstellt werden.
Der Betroffene reichte dagegen eine Beschwerde ein. Das Obergericht des Kantons Bern hiess diese im Oktober 2015 gut. Das Bundesgericht hat diesen Entscheid in einem am Mittwoch publizierten Urteil nun bestätigt.
Das DNA-Profil dient in diesem Fall nicht der Aufklärung eines laufenden Verfahrens. Vielmehr sollen vergangene und zukünftige Straftaten damit leichter aufgeklärt werden können. Die Polizei geht davon aus, dass der Betroffene auch in Zukunft Delikte begehen wird.
Die Taten müssten schwerer sein
Die Erstellung eines DNA-Profils für solche Zwecke ist grundsätzlich möglich, wie das Bundesgericht in seinem Urteil festhält. Allerdings müssten die bereits begangenen Taten eine gewisse Schwere haben. Ansonsten sei ein solcher Eingriff in die Grundrechte nicht zu rechtfertigen.
Nur: Die beiden Strafbefehle, mit denen das deliktische Vorleben des Beschuldigten belegt werden soll, befinden sich gemäss den Ausführungen des Bundesgerichts nicht in den Akten. Die beschwerdeführende Staatsanwaltschaft hat sie für das Verfahren vor Bundesgericht auch nicht nachgereicht.
Nicht das erste Mal
Für die unterdessen eingeleitete Strafuntersuchung gegen den Mann wegen Landfriedensbruchs und Hinderung einer Amtshandlung gilt für den Beschuldigten die Unschuldsvermutung, wie das Bundesgericht festhält.
Es ist nicht das erste Mal, dass das Bundesgericht die Berner Polizei in Sachen DNA-Profile zurückpfeift. Unter anderem hiess es im September 2015 eine Beschwerde eines jungen Mannes gut. Der 18-Jährige hatte die Polizisten im Oktober 2014 beim Gaskessel-Areal beschimpft und den Mittelfinger erhoben. Die Polizei nahm auf Verfügung des Staatsanwalts hin einen Wangenschleimhautabstrich vor. Das DNA-Profil sollte erkennungsdienstlich gespeichert werden.
Polizei hat Praxis geändert
Die Kantonspolizei Bern habe die Praxis betreffend der DNA-Abnahme und -Auswertung bereits im Nachgang eines früheren Bundesgerichtsentscheides geprüft und die Prozesse entsprechend angepasst, schreibt die Polizei in einer Stellungnahme gegenüber der Nachrichtenagentur sda.
Demnach würden nur noch dann DNA-Proben genommen, wenn eine Auswertung wahrscheinlich sei. Dies werde noch vor der DNA-Abnahme mit der Staatsanwaltschaft abgeklärt. Beim genannten Fall handle es sich um Ereignisse, die teilweise noch aus der Zeit vor der Anpassung der Polizeipraxis datierten, hält die Polizei fest.