Berner Inselspital20-Jährige darf ihr Neugeborenes nicht sehen
Die schwangere Simone S., der die deutschen Behörden das Baby ab Geburt entziehen wollten, war mit der Hoffnung in die Schweiz gekommen, ihr Kind behalten zu können. Doch es kam anders.
«Ich möchte doch nur mein Baby im Arm halten», sagt Simone S.* Die 20-jährige Deutsche hat am vergangenen Freitag ihren Buben im Berner Inselspital per Kaiserschnitt entbunden. Danach wurde das Neugeborene weggebracht – gesehen habe sie den Kleinen nie, sagt sie. Nur ein Foto habe sie von der Oberschwester erhalten. «Ich weiss nicht, ob das mein Baby ist. Die könnten mir irgendein Bild gegeben haben.»
Ein deutsches Gericht hatte im Januar entschieden, dass die 20-Jährige, die unter dem Jacobsen-Syndrom mit geistiger Beeinträchtigung leidet (siehe Box), ihr Kind unmöglich selber aufziehen kann.
Sie hatte die Hoffnung, die Schweiz helfe ihr
Doch Simone S. ist ganz anderer Meinung als das deutsche Familiengericht und kam deshalb zur Niederkunft in die Schweiz. «Ich dachte, hier würden die Behörden meinen Fall genau abklären, damit ich dann mein Kind behalten kann», sagt sie. So weit kam es nicht. Die Schweizer Behörden wurden bereits informiert, dass Simone S. hier entbinden will.
Laut dem Haager Kindesentführungsübereinkommen ist die Schweiz in einem solchen Fall verpflichtet, den Entscheid, den das Ursprungsland getroffen hat, ohne eigene Prüfung zu vollziehen. Das setzte die Berner Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Kesb) pflichtgetreu um.
Schwierige Kindheit
Als Vater des Babys kommen fünf mögliche Partner in Frage, zudem war die junge Frau während der Schwangerschaft teilweise obdachlos, wie im deutschen Gerichtsbeschluss steht. Simone S. verbrachte Teile ihrer Jugend in Heimen, denn nach dem Tod ihrer Mutter vor elf Jahren konnte der alkoholkranke Vater nicht zu den drei Geschwistern schauen.
«Das sind alles Lügen, ich bin nicht beeinträchtigt und mein Papa ist auch kein Alkoholiker», sagt die 20-Jährige. Sie würde gern das Baby bei ihrem Vater zu Hause im bayrischen Rettenbach aufziehen.
Doch die Richter kamen zum Schluss, in der verwahrlosten Wohnung sei das nicht möglich. Im Januar machte das Jugendamt einen Besuch und fand keine Vorkehrungen für das Baby – obwohl die 20-Jährige schon im zehnten Monat war. «Das Gericht geht davon aus, dass die Mutter sich über die Bedeutung der Pflege eines völlig hilflosen und schutzbedürftigen Säuglings nicht im Klaren ist», steht im Beschluss.
Nicht geschafft, Hilfe anzunehmen
Einer Unterbringung in einer Mutter-Kind-Einrichtung hatte Simone S. zuerst zugestimmt, wollte dann aber nicht mehr, je näher die Geburt rückte. Wenige Tage vor ihrer Flucht in die Schweiz habe sich die Deutsche noch in eine Klinik in Kempten begeben, weil sie Symptome einer Schwangerschaftsvergiftung gehabt habe, steht im Gerichtsbeschluss. Eine stationäre Aufnahme im Spital lehnte sie jedoch ab und verliess es wieder – entgegen dem Rat des Chefarztes.
«Die Mutter hat es in den letzten Jahren in keinster Weise geschafft, sich ein realistisches Bild über ihre eigene Situation zu machen und entsprechende Hilfe anzunehmen», steht im Urteil. Auch der Vater von Simone S. sei keine ausreichende Stütze – im Gegenteil, die Richter denken, dass es zu Aggressionen kommen könnte, wenn das Baby schreit.
Der Mutter sei deshalb die elterliche Sorge zu entziehen – zur «Abwendung der bestehenden Gefahr für das Kind». Die Richter glauben, dass sich «ohne Massnahmen des Familiengerichts eine erhebliche Schädigung des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt».
Wollte sie ihrem Kind etwas antun?
Doch wieso agierten die Behörden so radikal? Immerhin könnten bei einem Fall von Obhutsentzug ab Geburt auch mildere Massnahmen getroffen werden. «Auch Mütter mit schwierigen Hintergründen haben heute viele Rechte», sagt eine Schweizer Gynäkologin auf Anfrage zu 20 Minuten. «Selbst Drogenabhängige dürfen sich unter Aufsicht um ihre Babys kümmern.» Wenn der Obhutsentzug wie geschildert vollzogen wurde und die Mutter das Kind nicht einmal sehen durfte, «muss etwas vorgefallen sein. Eventuell hat die Mutter gedroht, dem Kleinen etwas anzutun.»
Das deutsche Jugendamt sowie die Berner Kesb dürfen sich aufgrund des Amtsgeheimnisses nicht zum Fall äussern. «Bei laufenden Verfahren können wir zum konkreten Fall keine Stellung nehmen», sagt ein Behördenmitglied der Berner Kesb. Laut Kesb würden bei Kindesschutzfällen immer die Schutz- und Risikofaktoren berücksichtigt und unter Einbezug dieser «die mildestmögliche Massnahme» ergriffen. «Ein Kontaktunterbruch erfolgt etwa bei akuter Gefährdung von Leib und Leben des Kindes.»
Baby schon in Deutschland?
Simone S. sagt, sie wolle jetzt nochmals versuchen, in eine Mutter-Kind-Einrichtung zu kommen. «Ich will beweisen, dass ich für mein Baby sorgen kann. Dann kann ich vielleicht in einiger Zeit mit meinem Sohn doch noch nach Hause zu meinem Vater.» Sie findet, dass regelmässige Hausbesuche von Sozialarbeitern genügen sollten.
Wo sich das Kind befindet und ob es dasselbe Syndrom hat wie sie, weiss Simone S. nicht. Auch gibt die Kesb keine Auskunft darüber, wo das Baby jetzt ist. Es dürfte aber bereits in Deutschland sein oder bald dorthin gebracht werden. Die Kesb Bern erklärt: «Die Unterbringung platzierter Neugeborener erfolgt in Akutspitälern, bis keine medizinische Betreuung mehr notwendig ist. Anschliessend werden die Neugeborenen durch die ausländische Behörde in Obhut genommen oder in einer spezialisierten Institution platziert, bis dies möglich ist.»
*Name der Redaktion bekannt
Unterstützung durch Vereine
Simone S. wird vom Lichtblick - Verein für soziale Verantwortung e.v. aus Deutschland und vom Schweizer Verein KESV unterstützt, die sich für Familien bei Obhutsentzügen einsetzt.
Sämtliche deutsche und Schweizer Entscheide wurden angefochten. Simones Schweizer Anwalt Tim Walker betrachtet das totale Kontaktverbot zum Kind als schwere Menschenrechtsverletzung nach Art. 8 EMRK und will dagegen vorgehen.
Das Jacobsen-Syndrom
Das Jacobsen-Syndrom ist ein seltenes Syndrom, verursacht durch das Fehlen eines Abschnittes am langen Arm vom Chromosom Nummer 11. Es kann verschiedene Erscheinungen davon geben, zum Beispiel Wachstumsstörungen, geistige Behinderung, Fehlbildungen wie Zusammenwachsen der Finger und Zehen, Herzfehler oder Anomalien der Gliedmassen. Gelegentlich kommen Augenprobleme vor. Nicht selten tritt eine Kombination mit Thrombozytopenie auf, also der Verminderung der für die Gerinnung wichtigen Blutplättchen.
Eine geistige Behinderung ist bei Kindern mit Jacobsen-Syndrom unterschiedlich
ausgeprägt, von mässig bis schwer. Es gibt gewisse Parallelen zum Down-Syndrom und zum Williams-Beuren-Syndrom. Beim Jacobsen-Syndrom wurde auch schon das Auftreten von Psychosen beobachtet.