«Filmt mich eine Drohne, darf ich sie abschiessen»

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«Notwehr»«Filmt mich eine Drohne, darf ich sie abschiessen»

Laut zwei Basler Juristen ist es legitim, eine Drohne vom Himmel zu holen, wenn man gefilmt wird. Auch für den Schaden hafte man nicht.

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Darf mein Nachbar seine Drohne in meinem Garten fliegen lassen? Viele wissen nicht, was erlaubt ist.
Der Anwalt Jascha Schneider-Marfels hat die Frage untersucht, unter welchen Umständen der Abschuss von Drohnen legitim ist.
Drohnen begeistern die Schweiz. Etwa hunderttausend Drohnen schwirren bereits über das Land.
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Darf mein Nachbar seine Drohne in meinem Garten fliegen lassen? Viele wissen nicht, was erlaubt ist.

Getty Images/Andia

Auf den Markt kommen immer mehr Drohnen-Abwehrsysteme: So stellte eine Bündner Firma kürzlich eine Pistole vor, mit der man ein Netz auf einen Multikopter feuern kann. Die Rotoren verheddern sich im Netz und die Drohne stürzt ab.

Doch darf man damit ein ziviles Flugobjekt abschiessen, wenn man etwa beim Sonnenbaden auf dem Balkon gefilmt wird? Bislang herrschte in der Schweiz die Meinung vor, dass bei der Abwehr von Drohnen Zurückhaltung geboten ist. Dieser Ansicht widersprechen nun die Anwälte Jascha Schneider-Marfels und Sebastian Kaufmann vehement: Ein Abschuss sei legitim, wenn man von einer Drohne überwacht, gefilmt und ausspioniert werde, schreiben sie in einer neuen Untersuchung.

«Betroffene befinden sich in einer Notwehrlage»

«Ein Drohnenpilot, der widerrechtlich in fremde Sphären eindringt, muss damit rechnen, dass sich die betroffene Person wehrt – sei es mit dem Hochdruckreiniger oder einem Fangnetz», sagt Schneider-Marfels zu 20 Minuten. Observiere etwa ein Privatdetektiv mittels Drohne einen Ehebrecher oder filme der verschmähte Liebhaber seine Angebetete oben ohne auf dem Balkon, sei dies ein rechtswidriger Angriff auf die Persönlichkeit. Betroffene befänden sich in einer Notwehrlage. «Hier sind die Persönlichkeitsrechte höher zu gewichten als der Schutz des Eigentums.» So hafte man auch nicht für den Schaden an der Drohne. Eine Grenze sei da erreicht, wo Dritte gefährdet würden: «Über einer Menschenmenge darf man eine Drohne auf keinen Fall abschiessen.»

Bislang habe man den Schutz der Privatsphäre zu wenig berücksichtigt. «Stellen Sie sich vor, ein Paar wird beim Sex gefilmt. Gelangen die Aufnahmen ins Netz, kann das für Betroffene enorme Folgen haben.» Man müsse sich unmittelbar wehren: «Meist sind die Drohnenpiloten anonym. Eine Klage läuft so ins Leere.»

«Das Gespräch suchen»

Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bazl) empfiehlt auf seiner Website, mit einer Drohne nicht über den Garten des Nachbarn zu fliegen und den Schutz der Privatsphäre zu achten. Sprecher Urs Holderegger rät im Falle eines Konflikts von einem Abschuss ab: «Das Bundesgericht hat sich noch nie mit der Frage von Drohnenflügen über privaten Grundstücken beschäftigt. So gibt es auch kein Urteil, das bestimmen würde, bis zu welcher Höhe der Luftraum zum Grundstück gehört.»

Er rät, verhältnismässig zu handeln und zunächst das Gespräch mit dem Drohnenpiloten zu suchen. Fliege eine Drohne regelmässig auf Dachziegelhöhe, könne eine Zivilklage eingereicht werden.

Ein Drohnenabsturz im Video:

Eine Churer Firma hat eine Pistole entwickelt, mit der man Fluggeräte vom Himmel schiessen kann. Video: SDA/Tamedia

(Video: SDA/Tamedia)

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