SF hat Erwin Kessler nicht diskriminiert

Aktualisiert

BundesgerichtSF hat Erwin Kessler nicht diskriminiert

Das Schweizer Fernsehen (SF) hat den Verein gegen Tierfabriken (VgT) in seiner Berichterstattung nicht diskriminiert. Allerdings gebe eine gewisse Animosität gegenüber dem streitbaren Tierschützer Erwin Kessler.

Der Präsident des Vereins gegen Tierfabriken (VgT(, Erwin Kessler,

war 2008 und 2009 mit der Rüge an die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) gelangt, dass er von SF seit Jahren systematisch boykottiert werde. SF sei anzuweisen, diese «Fernseh-Zensur» gegen den VgT aufzugeben.

Unter anderem bemängelte Kessler, dass SF nicht über einen Entscheid der Grossen Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) von 2009 berichtet hatte. Die Richter in Strassburg waren darin zum Schluss gekommen, dass SF 1994 einen Tierschutz-Werbespot des VgT zu Unrecht nicht ausgestrahlt habe.

Die UBI trat auf die Eingaben nicht ein, wurde dann aber vom Bundesgericht zur vertieften Prüfung der Frage verpflichtet, ob SF den VgT in der Berichterstattung systematisch diskriminiere. Die UBI verneinte dies mit Entscheid vom Oktober 2010.

Das Bundesgericht hat die von Kessler dagegen erhobene Beschwerde nun abgewiesen. Laut Gericht kann nicht von einer rechtswidrigen Boykottierung des VgT ausgegangen werden. Für die relativ geringe Anzahl von Beiträgen über den VgT würden sachliche Gründe bestehen.

«Kein ernstzunehmender Akteur»

Der blosse Umstand, dass Kessler bestimmte Ereignisse als sehr wichtig empfinde, bedeute nicht, dass ihre Nichterwähnung auf SF rechtswidrig wäre. Im übrigen verfüge der VgT über hinreichende Kanäle und Möglichkeiten, um auf seine Anliegen aufmerksam zu machen.

Allerdings können nach Ansicht der Richter in Lausanne einige Verhaltensweisen von SF tatsächlich auf eine gewisse Animosität gegenüber dem VgT hinweisen. So habe der damalige SF-Chefredaktor Ueli Haldimann in einem Interview von 2007 geäussert, «Kessler sei kein ernstzunehmender Akteur in der öffentlichen Diskussion».

Diese Äusserung sei verfehlt gewesen und habe Kessler zur Befürchtung Anlass geben können, dass die VgT-Anliegen nicht mehr sachgerecht aufgenommen würden. Die SRG habe aber in der Folge klargestellt, dass sich die Aussage nicht gegen Ziele und Zwecke des VgT gerichtet habe, sondern gegen die dabei verwendeten Mittel. (Urteil 2C_408/2011 vom 24.2.2012)

(sda)

Deine Meinung zählt