Betroffene erhalten mehr Entschädigung

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FluglärmBetroffene erhalten mehr Entschädigung

Das Bundesgericht hat im Fluglärmstreit zu Gunsten der Hauseigentümer in der Ostanflugschneise entschieden.

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Dröhnende Motoren: Ein Flugzeug fliegt über ein Wohngebiet in Kloten. (August 2014)

Dröhnende Motoren: Ein Flugzeug fliegt über ein Wohngebiet in Kloten. (August 2014)

Keystone/Sebastian Schneider

Eine Lärmentschädigung wegen der Ostanflüge auf den Flughafen Zürich soll in der Regel für das gesamte Grundstück entrichtet werden, falls dieses direkt überflogen wird. Das Bundesgericht hat dies am Donnerstag in einer öffentlichen Beratung festgehalten.

Im Oktober 2001 waren die Ostanflüge auf die Piste 28 auf den Flughafen Zürich eingeführt worden. Zahlreiche Hausbesitzer verlangten darauf eine Entschädigung, weil ihre Liegenschaften nun weniger wert waren.

Acht Pilotfälle führten zu Neubeurteilung

Die Eidgenössische Schätzungskommission (ESchK) entschied 2011 in acht Pilotfällen zu Grundstücken in Kloten ZH und sprach den Eigentümern eine Entschädigung zu. Das Bundesverwaltungsgericht hiess jedoch im April 2014 Beschwerden der Flughafen Zürich AG, des Kantons Zürich sowie der Grundeigentümer teilweise gut und wies die Verfahren zur Neubeurteilung zurück an die ESchK.

Die Flughafen Zürich AG und der Kanton Zürich gelangten darauf hin ans Bundesgericht. Dieses hiess die Beschwerden nun in seiner öffentlichen Beratung teilweise gut und wies die Sache zur Neubeurteilung in verschiedenen Punkten zurück ans Bundesverwaltungsgericht.

Dieses werde - soweit möglich - endgültig und ohne Rückweisung an die ESchK zu entscheiden haben, teilte das Bundesgericht am Donnerstag mit.

Weniger Entschädigung für grosse Grundstücke

Das Bundesgericht hat gemäss Mitteilung seine bisherige Rechtssprechung bestätigt, falls das Grundstück direkt überflogen wird. In solchen Fällen spiele es keine Rolle, ob die Lärmentwicklung beim Kauf des Grundstücks voraussehbar war.

Weiter bestätigt wird die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, dass bei einem direkten Überflug in der Regel der Minderwert des gesamten Grundstücks zu entschädigen ist und nicht nur derjenige für den direkt überflogenen Teil.

Allerdings könne dieser Entscheid bei ungewöhnlich grossen und/oder mit mehreren Häusern bebauten Parzellen zu stossenden Ergebnissen führen. Die Entschädigung soll in solchen Fällen nur für die tatsächlich überflogenen Gebäuden mit Umschwung ausbezahlt werden. Bei drei Grundstücken ist die Entschädigung deshalb entsprechend zu kürzen.

Anders als Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts soll zur Berechnung des lärmbedingten Minderwerts das Modell der ESchK beibehalten werden. Für nicht lärmbezogene Auswirkungen des direkten Überflugs soll es einen entsprechenden Zuschlag geben. Dieser soll durch Schätzungsermessen bestimmt werden, wobei als grober Richtwert ein Minderwert von fünf Prozent angenommen werden könne.

Hauseigentümer sind zufrieden

Der Hauseigentümerverband Kanton Zürich ist mit dem Entscheid des Bundesgerichts zufrieden. Für Direktor Albert Leiser ist es vor allem wichtig, «dass Bewegung in die Sache kommt».

Positiv sei zudem, dass nun ein Minderwert aufgrund nicht lärmbezogener Auswirkungen, namentlich wegen «Bedrohlichkeit und/oder Lichteinwirkung», entschädigt werde, heisst es in der Mitteilung.

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