Werbung im Bieler EisstadionAnwälte dürfen keine Strafen präsentieren
Mit den Worten «Alles, was recht ist» wurde die Kanzlei eines Anwalts während der Heimspiele des EHC Biel beworben. Das ist nicht zulässig, findet das Bundesgericht.

Gut sieben bis acht mal pro Spiel wurden die Zuschauer mit dem rund acht Sekunden langen Werbeflash berieselt.
Das Bundesgericht hat eine Verwarnung der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern gegen einen Anwalt bestätigt, der während Eishockeyspielen Werbung für seine Kanzlei auf einer Anzeigetafel einblenden liess.
In der Saison 2012/2013 machte der selbständige Anwalt bei den Heimspielen des EHC Biel auf folgende Art und Weise auf sich aufmerksam: Der Stadionsprecher kündigte die Spielerstrafen jeweils mit der Ansage an: «Strafe - Pénalité presented by».
Werbung gilt als reisserisch
Darauf hin lief auf der mehrere Quadratmeter grossen Anzeigetafel ein Werbeflash mit dem Slogan «aues was rächt isch... - tout ce qui est droit...», versehen mit Namen, Adresse und weiteren Angaben zur Kanzlei des Anwalts. Gut sieben- bis achtmal pro Spiel wurden die Zuschauer mit dem rund acht Sekunden langen Werbeflash berieselt.
Die Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern eröffnete im März 2013 ein Disziplinarverfahren gegen den Anwalt und kam zum Schluss: Die Werbung verletzt die im Anwaltsgesetz festgehaltenen Grenzen der Anwaltswerbung. Sowohl das Berner Verwaltungsgericht als auch das Bundesgericht stützen diesen Entscheid.
Denn, alles was recht ist, eine Anwaltswerbung an einem Sportanlass in der vorliegenden Form muss von vornherein als reisserisch gelten und kann daher nicht zulässig sein. So lautet das Urteil des Bundesgerichts.
Einschränkung berechtigt
Anwaltswerbung muss gemäss Gesetz objektiv sein und dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entsprechen. Denn «eine übermässige, missbräuchliche oder unzweckmässige Nachfragen nach Dienstleistungen des Rechtsanwalts soll verhindert werden».
Der Anwalt argumentierte, dass er in seiner Wirtschaftsfreiheit eingeschränkt werde. Bei einer derartigen Auslegung der Werbezulässigkeit für Anwälte stünden ihm ausser der Benützung seines Briefkopfs und der Beschilderung seiner Türklingel keine anderen Möglichkeiten offen.
Das sieht das Bundesgericht anders. Zwischen der «sehr effektvollen Werbung» im Eishockeystadion und der Türklingel «gibt es noch zahlreiche Möglichkeiten zulässiger Anwaltswerbung». Die Einschränkung sei berechtigt, weil das Ansehen der anwaltlichen Tätigkeit geschützt werden müsse. (sda)