IV diskriminiert Teilzeit-Arbeitende

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IV diskriminiert Teilzeit-Arbeitende

Personen, die Teilzeit arbeiten und eine IV-Rente beantragen, werden in der Schweiz benachteiligt. So lautet ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte.

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EGMR-Richter beurteilen Schweizer IV-Methode für Teilzeit-Arbeitende als diskriminierend: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg. (Archivbild)

EGMR-Richter beurteilen Schweizer IV-Methode für Teilzeit-Arbeitende als diskriminierend: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg. (Archivbild)

Kein Anbieter/EPA/Rolf Haid

Teilzeit-Verdienende sind bei der Zusprache von IV-Renten diskriminiert. Das hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg festgestellt. Er beurteilte den Fall einer Mutter, der nach der Geburt von Zwillingen eine IV-Rente verweigert worden war.

2002, zwei Jahre vor der Geburt der Kinder im Jahr 2004, hatte die Frau aus dem Kanton St. Gallen wegen Rückenproblemen ihr Vollzeit-Arbeitspensum gesenkt. Die von ihr deswegen beantragte Rente der Invalidenversicherung (IV) bekam sie allerdings nur bis zur Geburt der Kinder.

Andere Berechnungsmethoden vorstellbar

Die IV hatte errechnet, dass die Frau nach der Geburt keinen Anspruch mehr habe auf eine Teilrente. Dabei stützte sie sich auf die «gemischte Methode». Diese wird angewendet, wenn die betroffene Person einer Teilzeitarbeit nachgeht. Meistens betrifft das Frauen.

Für den Menschenrechtsgerichtshof sind für die Berechnung der Rente andere Methoden vorstellbar, die dem Entscheid, nach der Geburt Teilzeit arbeiten zu wollen, stärker Rechnung tragen. Mit diesen Methoden könnte die Gleichstellung der Geschlechter weiterverfolgt werden, ohne das Ziel der IV zu gefährden.

Die Strassburger Richter verwiesen auch auf einen Bericht des Bundesrates von 2015 ans Parlament. Damals räumte die Landesregierung ein, dass sich die Frage nach einer Diskriminierung bei der Rentenberechnung mit der «gemischten Methode» stellen könne. Angewendet werde diese zu 98 Prozent der Fälle bei Frauen.

Abstützung auf effektives Arbeitspensum

Der Bundesrat will das System für die Bemessung der Invalidität zwar grundsätzlich beibehalten, die Anwendung aber in einzelnen Punkten verbessern, wie er schrieb. Die ärztliche Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit soll sich künftig auf das effektive Erwerbspensum abstützen und nicht mehr auf eine theoretische Vollzeitbeschäftigung.

Das Gericht in Strassburg entschied mit vier gegen drei Stimmen, dass die Schweizer Behörden mit der Anwendung der «gemischten Methode» diskriminierend vorgingen. Das Argument, dass der Klägerin angesichts ihres Invaliditätsgrades nach der «gemischten Methode» keine Rente zustehe, überzeugte die Mehrheit nicht.

Die Schweiz muss der Klägerin nun 5000 Euro als Genugtuung bezahlen und weitere 24'000 Euro für Spesen und Auslagen. Die Beschwerde beim EGMR eingereicht hatte die Behindertenorganisation Procap Schweiz. Sie hatte auch eine Korrektur der Praxis des Bundesgerichts verlangt. Procap spricht von «grosser Signalwirkung» für Teilzeit Arbeitende.

Bundesgericht werde Praxis anpassen müssen

«Vor allem Frauen, die nach der Geburt eines Kindes die Arbeit reduzieren, riskieren einen Verlust von IV-Leistungen», liess sich die bei Procap Schweiz zuständige Rechtsanwältin Andrea Mengis in einer Mitteilung zitieren.

Das Bundesgericht werde seine Praxis nun anpassen müssen, sagte Mengis. Es werde sicherstellen müssen, dass Teilzeit Arbeitende für krankheitsbedingte Lohneinbussen von der IV gleich abgesichert seien wie Vollzeit-Erwerbstätige. So sehe es das Gesetz vor. (ofi/sda)

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