Schweiz darf Dealer aus Nigeria nicht ausschaffen

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StrassburgSchweiz darf Dealer aus Nigeria nicht ausschaffen

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat endgültig entschieden: Ein verurteilter Nigerianer darf nicht ausgeschafft werden, weil er in der Schweiz Kinder hat.

von
cbe
Das Ausschaffungsgefängnis am Flughafen Zürich.

Das Ausschaffungsgefängnis am Flughafen Zürich.

Der Entscheid zugunsten des 41-jährigen Nigerianers ist definitiv: Der Ausschuss der Grossen Kammer des Gerichts in Strassburg hat ein Gesuch der Schweiz ohne Angabe von Gründen abgelehnt. Die Schweiz wollte ein Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) neu beurteilen lassen. Dieser hatte im April entschieden, dass der wegen Drogenhandels verurteilte Nigerianer nicht in sein Heimatland ausgeschafft werden dürfe und widersprach damit dem Bundesgericht.

«Das Urteil ist eine Zumutung»

Der Mann war im November 2001 in die Schweiz gekommen und hatte unter falschen Namen um Asyl ersucht. Zwei Jahre später heiratete er eine Schweizerin, mit welcher er gemeinsame Zwillingstöchter hatte. Im November 2006 wurde er in Deutschland beim Import von 257 Gramm Kokain gefasst, worauf er eine dreieinhalbjährige Haftstrafe verbüsste. Danach kehrte er in die Schweiz zurück. Unterdessen hat er sich von seiner Frau getrennt und lebt mit einer Schweizerin zusammen, welche ihm ein weiteres Kind gebar. Seit seiner Einreise haben der Betroffene und seine Familie Sozialhilfegelder von 165 000 Franken bezogen, wie das «St. Galler Tagblatt» schreibt. Unterdessen bezieht der Nigerianer keine Sozialhilfe mehr und ist seit 2006 nicht mehr straffällig geworden. Seine Ex-Frau sagte nach dem ersten EGMR-Urteil er wolle für die Mädchen auch Unterhalt bezahlen.

CVP-Nationalrat Jakob Büchler ist empört über dieses Urteil: «Es ist schlimm, wenn wir in dieser Art vom Ausland bestimmt werden. Das Urteil ist eine Zumutung.» Dass der Entscheid nicht einmal begründet werde, findet er besonders stossend: «Das dürfen wir nicht wortlos hinnehmen.» Er werde das Gespräch mit Justizministern Simonetta Sommaruga suchen. Büchler will wissen, was die Schweiz in der Zukunft gegen solche Urteile unternehmen könne. Man müsse prüfen, ob die Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zu kündigen sei.

«Gefahr für die Gesellschaft»

Alfred Heer, SVP-Nationalrat und Mitglied des Europarates, kritisiert den Strassburger Entscheid ebenfalls scharf. Die EMRK sei eindeutig: Wenn ein Ausländer eine Gefahr für die Gesellschaft sei, dürfe sich der Staat über das Gebot der Achtung des Familienlebens hinwegsetzen. «Das ist bei einem Drogenhändler sicher der Fall», sagt der Zürcher.

SP-Nationalrat Andreas Gross widerspricht: «Man sollte jeweils seinen Kopf einschalten und fünf Minuten überlegen, bevor man ein überraschendes Urteil verurteilt.» Die Konvention schütze unter anderem die Bedürfnisse der Familie, was eigentlich im Interesse der Familienpartei CVP sein müsse. Das Urteil sei positiv zu werten. Wenn eine Familie zerrissen werde und die Kinder des Betroffenen ohne Vater aufwachsen würden, schaffe dies den Nährboden für neue Kriminalität. Wenn der Straftatbestand gravierend sei und eine Rückfallgefahr bestehe, seien Ausschaffungen auch unter der EMRK rechtens.

«Das sind auch unsere Rechte»

Auch der Grüne Balthasar Glättli kann das Urteil verstehen. Der EGMR schütze die Rechte der Konvention, welche allen Menschen zustehen würden. Wie diese Rechte ausgelegt würden, müsse im Einzelfall nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit entschieden werden. Das habe der EGMR getan. Hier von fremder Richterherrschaft zu sprechen sei falsch: «Es steht in unsrer eigenen Verfassung, dass wir die Rechte der Konvention aufrechterhalten wollen».

Folco Galli, Sprecher des Bundesamts für Justiz, erklärt, der Ausschuss der Grossen Kammer kommentiere seine Entscheide nie, das sei gängige Praxis. Eine Neubeurteilung durch die Grosse Kammer sei ausdrücklich auf Ausnahmefälle beschränkt. Die Schweiz sei nun gehalten, dem Betroffenen die Anwaltskosten von 9000 Euro zurückzuerstatten.

Galli betont, dass Urteile von Schweizer Gerichten nur sehr selten vom EGMR korrigiert werden. Bei insgesamt 5502 Beschwerden, welche seit dem Inkrafttreten der Konvention gegen die Schweiz eingereicht wurden, sei nur in 1.6 Prozent der Fälle eine Verletzung der Konvention durch die Schweiz festgestellt worden.

«Totengräber der Konvention»

Die Forderungen nach einer Kündigung der EMRK lehnt der Bundesrat dezidiert ab. Er sei der Überzeugung, dass die Konvention und die darauf basierende Rechtsprechung des EGMR und des Bundesgerichtes den Schweizer Rechtsstaat und den Schutz der Individualrechte und Grundfreiheiten in der Schweiz gestärkt habe, sagt Galli.

Alfred Heer beurteilt die Rechtssprechung des EGMR kritischer und glaubt, dass die Strassburger Richter zu Totengräbern der Konvention würden, weil sie diese mit solch skandalösen Urteilen selber aushöhlten. «Die Schweiz muss sich gegen eine solche Rechtssprechung wehren, wie es Russland oder Grossbritannien bereits tun.»

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