An'Nur-Verein wehrt sich mit Gegenanzeige

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WinterthurAn'Nur-Verein wehrt sich mit Gegenanzeige

Mitglieder des An'Nur-Vereins haben die angeblichen Opfer der Attacke in der Moschee angezeigt. Laut einem Rechtsexperten ist dies nicht aussichtslos.

J. Furer
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J. Furer
Bereits am 2. November führte die Polizei eine Razzia in der umstrittenen An'Nur-Moschee in Winterthur durch. Ein Imam soll damals zu Verbrechen und Gewalttätigkeit aufgerufen haben.
Am Dienstag, 21. Februar, gab es erneut Hausdurchsuchungen und Verhaftungen im Umfeld der An'Nur-Moschee.
Die Verdächtigen im Alter zwischen 17 und 53 Jahren sollen am 22. November zwei Gläubige angegriffen haben.
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Bereits am 2. November führte die Polizei eine Razzia in der umstrittenen An'Nur-Moschee in Winterthur durch. Ein Imam soll damals zu Verbrechen und Gewalttätigkeit aufgerufen haben.

Annette Hirschberg

Der An'Nur-Verein geht in die Gegenoffensive: Noch am Dienstag haben Mitglieder gegen die beiden Männer Anzeige erstattet, die laut Staatsanwaltschaft in der An'Nur-Moschee geschlagen, misshandelt und eingeschlossen worden waren. Dies sagt der ehemalige Präsident des Moscheevereins zu 20 Minuten. Die zuständige Staatsanwältin Susanne Steinhauser bestätigt den Eingang der Anzeige.

Der ehemalige Vereinsvorsteher sagt weiter, man habe der Polizei auch Beweismaterial geliefert, das zeige, wie die «Spione» zugeben würden, heimlich gefilmt zu haben: «Wir haben die Aussagen des libyschen Studenten und des Tunesiers, der ihn sozusagen als Bodyguard begleitete, aufgezeichnet, als wir sie zur Rede gestellt haben», so der ehemalige Präsident.

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren

Doch kann die Moschee mit einer Anzeige überhaupt etwas erreichen? «Ja, für das heimliche Aufnehmen in der Moschee könnten diese Männer strafrechtlich belangt werden», sagt der Zürcher Medienanwalt Andreas Meili auf Anfrage. Die Moschee sei für einen bestimmten Zweck geöffnet, nämlich für die Religionsausübung. Entfremde jemand diesen Zweck und filme Leute, die sich religiös betätigten, könne dies eine Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte darstellen. Dieses sei ein Antragsdelikt, für das Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe ausgesprochen werden könnten.

Heikel sei allerdings die Frage, ob die Informanten in einen Geheim- oder Privatbereich gefilmt hätten. «In einer Wohnung oder einem Haus wäre dies der Fall. Eine Moschee hingegen ist für Gläubige öffentlich zugänglich», so Meili. Dennoch sei eine Moschee ein «extra geschützter Raum» für religiöse Tätigkeiten. Strafrechtlich gesehen hätten Leute dort Anspruch darauf, dass sie nicht aufgenommen würden.

«Imam darf gefilmt werden»

In zivilrechtlicher Hinsicht sind die Aufnahmen in der Moschee laut Meili nicht problematisch, weil die Betenden nicht erkennbar seien – ausser der Imam, der in seiner Predigt zu Mord aufgerufen haben soll. «Beim Imam ist es aber so, dass er sich in Glaubensfragen an seine Gemeinde und damit an die Öffentlichkeit richtet und sich deshalb mehr Eingriffe in seine Persönlichkeitsrechte gefallen lassen muss», so Meili.

Zudem bestehe ein öffentliches Interesse an den Aufnahmen des Imams, weil er mutmasslich zu Mord aufgerufen habe. «Es besteht die Devise: Je extremer sich jemand äussert, desto eher darf man die Person aufnehmen und diese Aufnahmen auch an andere Personen weiterleiten», sagt Meili. Im Falle des Imams bestehe also aufgrund überwiegender öffentlicher Interessen keine Verletzungen des Rechts am eigenen Bild.

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