Bundesgerichts-EntscheideDiese Täter werden nicht lebenslang verwahrt
Claude Dubois ist nicht der erste Schweizer Straftäter, der gegen die lebenslange Verwahrung Rekurs einlegt – und vom Bundesgericht recht bekommt.
56,2 Prozent der Stimmbürger sagten 2004 Ja zur Volksinitiative «Lebenslange Verwahrung für nicht therapierbare, extrem gefährliche Sexual- und Gewaltstraftäter». 2008 trat das entsprechende Gesetz in Kraft.
Zwei Jahre darauf wurde der erste Täter lebenslang verwahrt: Mike A. hatte ein thailändisches Callgirl getötet und ihre Leiche im Wald entsorgt. Das Risiko, dass der sadistische Vergewaltiger erneut eine schwere Straftat begehe, sei sehr hoch, begründete der Präsident des Bezirksgerichts Weinfelden die Massnahme. Mike A. legte Berufung gegen das Urteil ein, zog diese dann aber zurück.
Das sagt das Gesetz
Voraussetzung für die lebenslängliche Verwahrung ist die Schwere der Straftat. Der Artikel 64 im Strafgesetzbuch zählt unter anderem Mord, vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung, Vergewaltigung, Geiselnahme, Menschenhandel oder Völkermord auf.
Hinzu kommen strenge Voraussetzungen, die für eine lebenslange Verwahrung erfüllt sein müssen: Erstens muss der Täter «die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person besonders schwer beeinträchtigt» oder die Absicht dazu gehabt haben.
Zweitens muss beim Täter «eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit» bestehen, dass er rückfällig wird. Drittens muss er «als dauerhaft nicht therapierbar eingestuft» werden, «weil die Behandlung langfristig keinen Erfolg verspricht».
Bundesgericht hebt jeden Fall auf
Das Bundesgericht hob bisher in jedem Fall, bei dem der Täter Beschwerde einlegte, das Urteil auf, weil die Voraussetzungen für die lebenslange Verwahrung nicht erfüllt seien (siehe Bildstrecke). Vor allem die dauerhafte Nicht-Therapierbarkeit sorgte für gehässige Diskussionen.
Laut der Initiative wäre eine Entlassung eines lebenslang Verwahrten erst möglich, wenn neue wissenschaftliche Erkenntnisse für die wirksame Behandlung vorliegen. Eine regelmässige Überprüfung wie bei der ordentlichen Verwahrung gibt es hingegen nicht. Dies verstösst nach Ansicht vieler Juristen gegen die Menschenrechtskonvention.