AsylrechtAusschaffung von Bieler Imam ist unwahrscheinlich
Der Bieler Imam Abu Ramadan, der rund 600'000 Franken Sozialhilfe bezog, verlor Anfang August seinen Asylstatus. Seine Niederlassungsbewilligung dürfte er dennoch behalten dürfen.
Abu Ramadan, ein Imam aus Biel, geriet am Mittwoch in die Schlagzeilen: Der Libyer soll über 20 Jahre verteilt 600'000 Franken Sozialhilfe erhalten haben. Abu Ramadan predigt hin und wieder in der Bieler Ar'Rahman-Moschee, wo er den Tod aller Islam-Feinde fordert.
Das Staatssekretariat für Migration (SEM) handelte Anfang August: Da der Imam im Besitz eines libyschen Passes sei und bereits mehrmals zurück in sein Heimatland gereist war, wurde ihm der Asylstatus entzogen. Was hat das für konkrete Folgen? 20 Minuten beantwortet für Sie die wichtigsten Fragen.
Warum hat der Imam seinen Asylstatus verloren?
«Der Asylstatus kann widerrufen werden, wenn die Person eine Gefahr für die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz bedeutet, wenn eine schwere Straffälligkeit vorliegt oder wenn die Person wiederholte Heimatreisen machte», erklärt der Experte für Migrationsrecht, Sven Gretler. Im Falle des Bieler Imams wurde Letzteres geltend gemacht.
Verliert der mutmassliche Hassprediger nun seine Aufenthaltsbewilligung?
Nur weil dem Imam der Asylstatus aberkannt wurde, verliert er seine C-Bewilligung nicht. Diese entspricht einer unbeschränkten Niederlassungsbewilligung für die Schweiz. Im Falle von Abu Ramadan prüft der Kanton Bern seine Bewilligung, sobald der Widerruf des Asylstatus rechtskräftig ist. Gretler erklärt: «Die Bewilligung kann widerrufen werden, falls die Person über lange Zeit Sozialhilfe bezog oder falls eine schwere Straffälligkeit vorliegt.» Ein Widerruf wegen Sozialhilfeabhängigkeit sei nicht möglich, wenn die Person seit mindestens 15 Jahren in der Schweiz lebe – so wie das bei Abu Ramadan der Fall ist.
Wird Abu Ramadan nun ausgeschafft?
Für eine Ausschaffung des Imams reicht der Widerruf des Asylstatus nicht aus. Er müsste zusätzlich seine Niederlassungsbewilligung verlieren. Da sich Abu Ramadan aber seit über 15 Jahren in der Schweiz aufhält, scheint dies laut Gretler unwahrscheinlich. Eine Widerrufung kann laut dem Amt für Migration und Personenbestand des Kantons Bern entweder «aufgrund eines schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in oder einer Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz» oder «aufgrund einer Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe» erfolgen.
Dass der Imam in seinen Predigten gegen Ungläubige und Islam-Feinde hetzt, kann einem öffentlichen Aufruf zu einem Gewaltverbrechen entsprechen. Gretler hält fest, dass dies zwar einen Strafbestand darstellen könnte, aber: «Für einen Widerruf der Bewilligung reicht das allein meiner Einschätzung nach jedoch nicht.»
Würde Libyen den Bieler Imam bei einer Ausschaffung zurücknehmen?
Falls der Kanton Bern dem Bieler Imam die Bewilligung aber entzieht, könnte es zu einer Ausschaffung kommen. Laut Emmanuelle Jaquet von Sury, Sprecherin des SEM, gibt es derzeit nur wenige Fälle von Personen, die nach Libyen ausgeschafft werden sollen. «Grundsätzlich funktioniert die Zusammenarbeit mit Libyen», hält sie fest. Das gelte unabhängig davon, ob die Personen freiwillig oder zwangsweise ausreisen würden.
Im laufenden Jahr verzeichnet die Asylstatistik des SEM eine Person, die nach Libyen zurückgeführt wurde. 2016 wurde ebenfalls ein Libyer in sein Heimatland ausgeschafft, während im Jahr 2015 kein Fall aufgeführt ist. «Zwischen 2008 und 2011 wurden sieben unfreiwillige sowie 65 freiwillige Rückführungen nach Libyen durchgeführt», sagt von Sury.