Bundesgericht will nicht automatisch ausschaffen

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Völker- vs. LandesrechtBundesgericht will nicht automatisch ausschaffen

Das höchste Schweizer Gericht stellt sich gegen die strikte Umsetzung der SVP-Ausschaffungsinitiative. Der geforderte Automatismus sei mit übergeordnetem Recht wie der Menschenrechtskonvention nicht vereinbar.

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Das Bundesgericht spricht sich gegen automatische Ausschaffungen aus, wie sie die Ende 2010 angenommen Ausschaffungsinitiative der SVP vorsieht.

Das Bundesgericht spricht sich gegen automatische Ausschaffungen aus, wie sie die Ende 2010 angenommen Ausschaffungsinitiative der SVP vorsieht.

In deutlichen Worten wendet sich das Bundesgericht gegen automatische Ausschaffungen, wie es die Ende 2010 angenommene Ausschaffungsinitiative der SVP bei gewissen Delikten vorsieht. In der schriftlichen Begründung eines Urteils von letztem Oktober gewichten die Richter übergeordnetes Recht, insbesondere die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), höher als die teilweise «offen und untechnisch» formulierte Verfassungsbestimmung der Initiative.

In der «Neuen Zürcher Zeitung» messen Juristen dieser Urteilsbegründung grosses Gewicht zu. Die Freiburger Professorin für öffentliches Recht, Astrid Epiney, spricht von einer grossen Bedeutung für die Umsetzung der Ausschaffungsinitiative. Als «klares Signal an den Gesetzgeber, dass der rechtliche Spielraum bei der Umsetzung der Initiative eng ist» bezeichnet es der Migrationsanwalt Marc Spescha. Laut Markus Schefer von der Universität Basel habe das Bundesgericht den Grundsatz, dass Völkerrecht der Verfassung vorgehe, noch nie so klar festgehalten.

«Lebendige» Menschenrechtskonvention

Grundsätzlich gilt bei einem Konflikt zwischen Völker- und Landesrecht das Völkerrecht als übergeordnet. Eine Ausnahme bildet die sogenannte «Schubert»-Praxis, wenn der Gesetzgeber den Konflikt ausdrücklich in Kauf genommen hat. Umstritten ist, ob diese Praxis bei der Menschenrechtskonvention überhaupt zur Anwendung kommen kann. Die Bundesrichter bezeichnen die Konvention im Urteil nun als «lebendiges Instrument». Die Schweiz sei verpflichtet, nach Urteilen des Gerichtshofs für Menschenrechte Massnahmen zu treffen, um künftige Verletzungen der EMRK zu verhindern.

Im Rahmen, den der Gerichtshof für Menschenrechte den Konventionsstaaten bei der Migrations- und Ausländerpolitik zugestehe, könne die Interessenabwägung nicht «schematisierend auf einzelne im Verfassungsrecht mehr oder weniger klar umschriebene Anlasstaten reduziert werden». Der Entzug einer Aufenhaltsbewilligung stellt einen Eingriff in das Privat- und Familienleben dar. Um diesen zu rechtfertigen, müsste laut Bundesgerichtsurteil auch dem Strafmass und weiteren Aspekten Rechnung getragen werden.

Bundesrat muss Gesetzesentwurf vorlegen

In der aktuellen Diskussion um die Umsetzung der Ausschaffungsinitiative stellt sich das Bundesgericht mit dieser Urteilsbegründung auf die Seite des Bundesrats. Dieser will im Unterschied zur SVP keinen starren Mechanismus. Im Sommer will die Regierung dem Parlament eine Botschaft für ein Ausführungsgesetz vorlegen. Die SVP will ihrer Forderung nach einer strengen Auslegung mit einer Durchsetzungsinitiative zum Durchbruch verhelfen.

Unverhältnismässig

Im konkreten Fall ging es um einen albanischen Mazedonier, dem der Kanton Thurgau wegen einer Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten wegen Drogenhandels die Niederlassungsbewilligung entziehen wollte. Das Bundesgericht lehnte diese Massnahme als unverhältnismässig ab, da der Betroffene ansonsten nie straffällig geworden war, kooperativ und geständig war, sowie keinen nennenswerten finanziellen Vorteil aus der Tat erlangte. (mdr)

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