Bundeshaus-Sekretärin twittert Nackt-Selfies

Aktualisiert

Darf sie das?Bundeshaus-Sekretärin twittert Nackt-Selfies

Eine Bundeshaus-Angestellte stellt während ihrer Arbeit Nacktfotos von sich auf Twitter. Ob sie damit ihren Job riskiert, ist nicht ganz klar.

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In einem Büro des Bundeshauses knipst eine Angestellte regelmässig Nackfotos von sich und stellt die Bilder auf Twitter.

In einem Büro des Bundeshauses knipst eine Angestellte regelmässig Nackfotos von sich und stellt die Bilder auf Twitter.

Eine Sekretärin twittert regelmässig Nacktbilder aus ihrem Büro - im Bundeshaus. Dass die Bilder jemand sehen könnte, mit dem sie beruflich zu tun hat, ist der Frau offenbar bewusst. «Das Thema beschäftigt mich ständig», sagt sie zur NZZ.

Auch das Eidgenössische Personalamt (EPA) empfiehlt seinen Angestellten unmissverständlich: «Veröffentlichen Sie im Internet nur Bilder und Texte, die Sie auch jederzeit Ihren Kolleginnen un Kollegen, Mitarbeitenden oder Vorgesetzten zeigen würden.» Da die Aufnahmen aber Teil ihres Privatlebens seien, sehe sie keinen Interessenkonflikt mit ihrer beruflichen Funktion, so die Sekretärin, der auf Twitter 11'000 Nutzer folgen.

Grund für Verweis, nicht für fristlose Kündigung

So einfach ist die Sache allerdings nicht: Auf den Nacktfotos der Bundeshaus-Angestellten sind im Hintergrund immerhin die Büroräumlichkeiten zu erkennen. Das Personalamt wollte sich nicht dazu äussern, mit welche Konsequenzen die Frau rechnen muss, wenn ihre unverhüllten Selfies auffliegen - jede Verwaltungseinheit setze die Regeln im Umgang mit Social Media anders um.

Das EPA verwies aber auf den Verhaltenskodex der Bundesverwaltung: Angestellte sollen hiernach auch im Privatleben darauf achten, den guten Ruf und das Ansehen des Bundes nicht zu beeinträchtigen. Sind also Nacktfotos rufschädigend fürs Bundeshaus?

Ausschlaggebend ist offenbar die Funktion der Person, die sich im Adams- oder Evaskostüm ablichtet. Ein Botschafter oder Mediensprecher, mit dem eine Institution identifiziert werde, könne sich solche Bilder kaum leisten, sagt Thomas Geiser, Spezialist für Arbeitsrecht an der Universität St. Gallen. Im Verhalten der Sekretärin sehe er hingegen eher einen Grund für einen Verweis als für eine fristlose Entlassung. «Es sei denn, der Arbeitgeber stuft die Tätigkeit als Sicherheitsrisiko ein», so Geiser - beispielsweise wenn die Angestellte durch die Bilder erpressbar wäre.

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