Security statt Polizei in den Gemeinden

Aktualisiert

«Ihren Ausweis, bitte»Security statt Polizei in den Gemeinden

Schweizer Gemeinden stellen Sicherheitsdienste an. Das Geschäft boomt: Gemeinden ändern sogar ihre Polizeireglemente. Der Verband Schweizerischer Polizei-Beamter schlägt Alarm.

Gabriel Brönnimann
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Gabriel Brönnimann
Ein privater Security der Firma Protectas macht Polizeiarbeit: Er sammelt Beweise gegen Sprayer. Er trägt er eine Weste mit der Aufschrift «Im Auftrag der Stadt Rapperswil-Jona», dazu das offizielle Logo der Stadt. Die Stadt hat dem Sicherheitsdienst im Polizeireglement Polizeibefugnisse übertragen.

Ein privater Security der Firma Protectas macht Polizeiarbeit: Er sammelt Beweise gegen Sprayer. Er trägt er eine Weste mit der Aufschrift «Im Auftrag der Stadt Rapperswil-Jona», dazu das offizielle Logo der Stadt. Die Stadt hat dem Sicherheitsdienst im Polizeireglement Polizeibefugnisse übertragen.

Schweres Schuhwerk, vollbeladene Gürtel, Uniform: Längst erinnern diese Merkmale nicht mehr nur an Polizei und Armee. Private Sicherheitsleute sind zu einer fast alltäglichen Erscheinung geworden.

Auch in der Gemeinde Rapperswil-Jona. Doch hier, in der zweitgrössten Stadt des Kantons St. Gallen, führen private Sicherheitsleute mehr als nur «Area Patrols» auf öffentlichem Grund durch, so wie etwa auf der Zürcher Bahnhofstrasse. Die Gemeinde hat mittlerweile sogar ihr Polizeireglement geändert, um Polizeibefugnisse an private Sicherheitsdienste zu übertragen. Und sie ist nur eine von vielen.

Ausweiskontrollen und Wegweisungen

Eigentlich wäre es privaten Sicherheitsleuten nicht erlaubt, auf öffentlichem Grund gegen Abfallsünder, Vandalen oder lärmige Nachtschwärmer vorzugehen. Sie haben keinerlei Sonderrechte gegenüber anderen Schweizer Bürgern. Roman Lehmann, Mitglied der Geschäftsleitung der Private-Security-Firma Protectas, erklärt, wie die Behörden vorgehen: «Die Aufträge erhalten wir jeweils von den Gemeinden: Diese wollen zum Beispiel, dass wir hier oder dort für Ruhe und Ordnung sorgen im Rahmen des Polizeigesetzes.» Die rechtlichen Hürden werden einfach beseitigt, sagt Lehmann: «Manche Gemeinden übertragen im Polizeigesetz zusätzliche Befugnisse an Private - so, dass unsere Mitarbeiter etwa Ausweise kontrollieren oder Personen wegweisen dürfen.»

Rapperswil-Jona setzt seit über zwei Jahren auf die Dienste der Firma Protectas. Im Polizeireglement der Gemeinde werden schon seit dem 1. Juli 2009 explizit neue «polizeiliche Befugnisse» für «die Privaten oder privaten Organisationen» festgelegt (siehe Info-Box). Die privaten Securitys dürfen Personen zur Feststellung der Personalien anhalten und den Ausweis verlangen, und sie dürfen diese von einem öffentlichen Ort wegweisen.

Guido Wunderlin, Leiter der Ortspolizei Rapperswil-Jona, versichert: «Es ist ganz klar geregelt, dass die Sicherheitsdienste keine polizeilichen Kompetenzen besitzen.» Die «polizeilichen Befugnisse» für private Sicherheitsfirmen im Polizeireglement der Gemeinde - sie sind also gemäss Polizeichef gar keine. Im Reglement stehe ja auch, dass «unmittelbarer Zwang ... nur durch die ordentlichen Polizeikräfte ausgeübt werden» darf. Wunderlin: «Wenn jemand den Ausweis nicht zeigen will, oder nicht weggehen will, dann darf man das nur mit der Polizei durchsetzen.»

Auch Protectas-Geschäftsleitungsmitglied Roman Lehmann sieht das so: Seine Truppe sei kein «Polizeiersatz». Denn, so seine Argumentation: «Wir arbeiten ja nicht mit Mord oder Totschlag oder organisierter Kriminalität, wo es natürlich unbedingt die Polizei braucht. Polizisten wollen sich zudem kaum damit aufhalten, Sprayer abzupassen oder am Seeufer für Ruhe zu sorgen.» Er fügt an: «Wir berufen uns auf Notwehr und Notwehrhilfe und dürfen Leute nur festhalten, bis die Polizei kommt, nicht etwa in Haft nehmen.»

Entsetzen beim Verband Schweizerischer Polizei-Beamter

Max Hofmann, Generalsekretär des Verbands Schweizerischer Polizei-Beamter (VSPB), widerspricht den Argumenten von Wunderlin und Lehmann vehement. «Ein privater Sicherheitsmann hat die gleichen Rechte wie jedermann sonst. Was ganz klar nicht geht, sind Ausweiskontrollen und Wegweisungen durch Private auf öffentlichem Raum - das ist eine ganz schlechte Entwicklung. Wir müssen diese Auswüchse vehement bekämpfen.»

Grundsätzlich gelte: Je mehr die Grundrechte betroffen seien, desto weniger dürften Private solche rechtlichen Kompetenzen übertragen bekommen. Hofmann: «Das ist erstens nur eine Schein-Sparmassnahme, und zweitens betrifft das ganz klar hoheitliche Kompetenzen des Staates. Und die müssen beim Staat bleiben.»

Private Securitys in immer mehr Gemeinden

Rapperswil-Jona ist kein Einzelfall. Die Nachfrage in Schweizer Gemeinden nach privaten Sicherheitsdiensten mit polizeilichen Befugnissen steigt, wie Lehmann bestätigt. Sicher ist auch: Das Sicherheits-Business boomt. Die Firma Securitas sagte zu 20 Minuten, das Geschäft sei in den vergangenen 15 bis 20 Jahren «jährlich um zwei bis drei Prozent gewachsen». Erfreuliches weiss auch Roman Lehmann von Protectas zu berichten: «Das Geschäft läuft sehr gut, das ist ein Wachstumsmarkt.»

Polizeichef Wunderlin von Rapperswil-Jona sagt abschliessend, man sei mit der Arbeit der Protectas-Patrouillen zufrieden. Das weiss Protectas-Geschäftsleitungsmitglied Lehmann: «Unsere Einsätze werden durchaus geschätzt.» Aber er weiss auch: «Ganz unumstritten ist es nicht. In der Westschweiz dürfen private Firmen beispielsweise nicht einmal den Verkehr regeln.»

Aus dem Polizeireglement der Gemeinde Rapperswil-Jona

Schon seit dem 1. Juli 2009 steht im Polizeireglement der Gemeinde Rapperswil-Jona, dass zum Aufgabengebiet der «Ordnungspatrouille» auch die «Ausübung der Sicherheitspolizei» gehört. Artikel 5 des Reglements präzisiert, dass dies die gemeindepolizeilichen Aufgaben des «friedlichen Ordnungsdienstes bei Veranstaltungen sowie der präventiven Patrouillentätigkeit im öffentlichen Raum der Stadt» betrifft. Und Artikel 7 definiert dann explizit neue

«Polizeiliche Befugnisse» für «die Privaten oder privaten Organisationen»: «Wenn eine Person die öffentliche Sicherheit, Ruhe und Ordnung stört, sind die Privaten oder privaten Organisationen im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben ... befugt: a) die Person zur Feststellung ihrer Personalien anzuhalten. Die Befugnis beschränkt sich darauf, von angehaltenen Personen die Angaben von Personalien (Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnadresse) sowie die Vorlage von mitgeführten Personalausweisen zu verlangen. b) die Person im Rahmen dieses Reglements von einem Ort wegzuweisen. Unmittelbarer Zwang darf nur durch die ordentlichen Polizeikräfte ausgeübt werden.»

«Polizeiliche Befugnisse» für «die Privaten oder privaten Organisationen»: «Wenn eine Person die öffentliche Sicherheit, Ruhe und Ordnung stört, sind die Privaten oder privaten Organisationen im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben ... befugt: a) die Person zur Feststellung ihrer Personalien anzuhalten. Die Befugnis beschränkt sich darauf, von angehaltenen Personen die Angaben von Personalien (Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnadresse) sowie die Vorlage von mitgeführten Personalausweisen zu verlangen. b) die Person im Rahmen dieses Reglements von einem Ort wegzuweisen. Unmittelbarer Zwang darf nur durch die ordentlichen Polizeikräfte ausgeübt werden.»

«Polizeiliche Befugnisse» für «die Privaten oder privaten Organisationen»: «Wenn eine Person die öffentliche Sicherheit, Ruhe und Ordnung stört, sind die Privaten oder privaten Organisationen im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben ... befugt: a) die Person zur Feststellung ihrer Personalien anzuhalten. Die Befugnis beschränkt sich darauf, von angehaltenen Personen die Angaben von Personalien (Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnadresse) sowie die Vorlage von mitgeführten Personalausweisen zu verlangen. b) die Person im Rahmen dieses Reglements von einem Ort wegzuweisen. Unmittelbarer Zwang darf nur durch die ordentlichen Polizeikräfte ausgeübt werden.»

«Polizeiliche Befugnisse» für «die Privaten oder privaten Organisationen»: «Wenn eine Person die öffentliche Sicherheit, Ruhe und Ordnung stört, sind die Privaten oder privaten Organisationen im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben ... befugt: a) die Person zur Feststellung ihrer Personalien anzuhalten. Die Befugnis beschränkt sich darauf, von angehaltenen Personen die Angaben von Personalien (Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnadresse) sowie die Vorlage von mitgeführten Personalausweisen zu verlangen. b) die Person im Rahmen dieses Reglements von einem Ort wegzuweisen. Unmittelbarer Zwang darf nur durch die ordentlichen Polizeikräfte ausgeübt werden.»

«Polizeiliche Befugnisse» für «die Privaten oder privaten Organisationen»: «Wenn eine Person die öffentliche Sicherheit, Ruhe und Ordnung stört, sind die Privaten oder privaten Organisationen im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben ... befugt: a) die Person zur Feststellung ihrer Personalien anzuhalten. Die Befugnis beschränkt sich darauf, von angehaltenen Personen die Angaben von Personalien (Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnadresse) sowie die Vorlage von mitgeführten Personalausweisen zu verlangen. b) die Person im Rahmen dieses Reglements von einem Ort wegzuweisen. Unmittelbarer Zwang darf nur durch die ordentlichen Polizeikräfte ausgeübt werden.»

«Polizeiliche Befugnisse» für «die Privaten oder privaten Organisationen»: «Wenn eine Person die öffentliche Sicherheit, Ruhe und Ordnung stört, sind die Privaten oder privaten Organisationen im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben ... befugt: a) die Person zur Feststellung ihrer Personalien anzuhalten. Die Befugnis beschränkt sich darauf, von angehaltenen Personen die Angaben von Personalien (Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnadresse) sowie die Vorlage von mitgeführten Personalausweisen zu verlangen. b) die Person im Rahmen dieses Reglements von einem Ort wegzuweisen. Unmittelbarer Zwang darf nur durch die ordentlichen Polizeikräfte ausgeübt werden.»

«Polizeiliche Befugnisse» für «die Privaten oder privaten Organisationen»: «Wenn eine Person die öffentliche Sicherheit, Ruhe und Ordnung stört, sind die Privaten oder privaten Organisationen im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben ... befugt: a) die Person zur Feststellung ihrer Personalien anzuhalten. Die Befugnis beschränkt sich darauf, von angehaltenen Personen die Angaben von Personalien (Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnadresse) sowie die Vorlage von mitgeführten Personalausweisen zu verlangen. b) die Person im Rahmen dieses Reglements von einem Ort wegzuweisen. Unmittelbarer Zwang darf nur durch die ordentlichen Polizeikräfte ausgeübt werden.»

«Polizeiliche Befugnisse» für «die Privaten oder privaten Organisationen»: «Wenn eine Person die öffentliche Sicherheit, Ruhe und Ordnung stört, sind die Privaten oder privaten Organisationen im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben ... befugt: a) die Person zur Feststellung ihrer Personalien anzuhalten. Die Befugnis beschränkt sich darauf, von angehaltenen Personen die Angaben von Personalien (Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnadresse) sowie die Vorlage von mitgeführten Personalausweisen zu verlangen. b) die Person im Rahmen dieses Reglements von einem Ort wegzuweisen. Unmittelbarer Zwang darf nur durch die ordentlichen Polizeikräfte ausgeübt werden.»

«Polizeiliche Befugnisse» für «die Privaten oder privaten Organisationen»: «Wenn eine Person die öffentliche Sicherheit, Ruhe und Ordnung stört, sind die Privaten oder privaten Organisationen im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben ... befugt: a) die Person zur Feststellung ihrer Personalien anzuhalten. Die Befugnis beschränkt sich darauf, von angehaltenen Personen die Angaben von Personalien (Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnadresse) sowie die Vorlage von mitgeführten Personalausweisen zu verlangen. b) die Person im Rahmen dieses Reglements von einem Ort wegzuweisen. Unmittelbarer Zwang darf nur durch die ordentlichen Polizeikräfte ausgeübt werden.»

«Polizeiliche Befugnisse» für «die Privaten oder privaten Organisationen»: «Wenn eine Person die öffentliche Sicherheit, Ruhe und Ordnung stört, sind die Privaten oder privaten Organisationen im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben ... befugt: a) die Person zur Feststellung ihrer Personalien anzuhalten. Die Befugnis beschränkt sich darauf, von angehaltenen Personen die Angaben von Personalien (Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnadresse) sowie die Vorlage von mitgeführten Personalausweisen zu verlangen. b) die Person im Rahmen dieses Reglements von einem Ort wegzuweisen. Unmittelbarer Zwang darf nur durch die ordentlichen Polizeikräfte ausgeübt werden.»

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