Warum ist der Täter von Uster noch in der Schweiz?

Aktualisiert

Negativer AsylentscheidWarum ist der Täter von Uster noch in der Schweiz?

Ein abgewiesener Asylsuchender belästigte in Uster eine Frau sexuell. Warum hatte er das Land nicht schon längst verlassen?

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phi/bz
Im Wald bei Uster ZH fiel der Marokkaner über die Joggerin her.

Im Wald bei Uster ZH fiel der Marokkaner über die Joggerin her.

Kein Anbieter/rad

In Uster wurde am Sonntag eine Frau von einem Marokkaner sexuell belästigt. Kurze Zeit später fasste die Polizei den 28-Jährigen – es handelt sich um einen abgewiesenen Asylsuchenden. Am gleichen Tag meldete sich ein weiteres Opfer bei der Kantonspolizei Zürich. Und die Polizei schliesst nicht aus, dass es noch weitere Betroffene gibt. Doch weshalb befand sich der Mann überhaupt noch in der Schweiz, wenn sein Asylgesuch doch negativ beantwortet wurde?

Für die Wegweisung von abgewiesenen Asylbewerbern sind die Kantone zuständig. Das Migrationsamt des Kantons Zürich weist darauf hin, dass es bei einem ablehnenden Entscheid eine Ausreisefrist gibt. Befinde sich der rechtskräftig abgewiesene Asylsuchende nach Ablauf der Frist noch in der Schweiz, könnten im Einzelfall und bei gegebenen Voraussetzungen sogenannte Zwangsmassnahmen ergriffen werden. Die Person kann etwa in Ausschaffungshaft versetzt werden.

«Fehlende Papiere»

Verschiedene Faktoren können dazu führen, dass sich die Ausreise einer Person verzögert. «Die Beschaffung der Papiere ist zum Beispiel nicht in allen Fällen gleich einfach: In gewissen Fällen gibt es gar keine Dokumente oder es ist nicht klar, aus welchem Land eine Person kommt», erklärt Léa Wertheimer, Sprecherin des Staatssekretariats für Migration (SEM). Weiter müsse der Transport des abgewiesenen Asylbewerbers organisiert werden. «Auch das kann einige Zeit in Anspruch nehmen.»

Auch die Rückweisungen selber gestalten sich nicht immer reibungslos. Laut Wertheimer verpflichtet das internationale Gewohnheitsrecht grundsätzlich jeden Staat, seine eigenen Staatsangehörigen zurückzunehmen. «Es gibt aber Staaten, die eine Rückreise unter Zwang wie etwa einen Sonderflug nicht akzeptieren.» Das SEM führe keine Liste darüber, um welche Länder es sich handelt.

Mit Marokko etwa, wo der Tatverdächtige von Uster herkommt, besteht bis heute kein Rücknahmeabkommen: «Obwohl die Frage der Rücknahme mit Marokko regelmässig angesprochen wurde, hat die Schweiz bis jetzt keinen entsprechenden Vertrag», so Wertheimer. Und mit Algerien bestehe zwar ein solches Abkommen – allerdings erlaube das Land keine Sonderflüge. Bei der «praktischen Organisation von Rückreisen» könne es mit Algerien ebenfalls zu Problemen kommen.

63 Franken pro Woche

Nach einem negativen Asylentscheid leben die Betroffenen in sogenannten Nothilfezentren – zuständig sind die Kantone. Mit den Einrichtungen wird sichergestellt, dass die abgewiesenen Flüchtlinge eine Unterkunft haben, ausserdem werden ihnen 63 Franken pro Woche ausbezahlt, mit denen sie ihren Lebensunterhalt bestreiten können. Die betroffenen Personen dürfen sich weiterhin frei bewegen.

In dieser Phase tauchen immer wieder Leute ab. Laut Zahlen des SEM waren es zwischen 2009 und Ende 2012 rund 10'000 Personen.

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