Internet-Sex mit KindernPädophiler (26) wird vorläufig verwahrt
Über Online-Games lernte ein heute 26-Jähriger minderjährige Buben kennen und nötigte sie später zu sexuellen Handlungen. Dafür wird er vorläufig verwahrt.
Das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland hat am Donnerstag zwei Brüder wegen zahlreicher kinderpornografischer Delikte schuldig gesprochen. Der Haupttäter kommt erst dann wieder aus dem Gefängnis frei, wenn seine Therapie Erfolg haben sollte.
Der Jüngere der beiden Angeklagten, der Haupttäter, hat minderjährige Buben, die er im Internet kennenlernte, zu sexuellen Handlungen verleitet. Dies in 44 Fällen, oft mehrfach und über einen Zeitraum von rund zwei Jahren. Sein jüngstes Opfer war neun Jahre alt. Kennengelernt hat er die Buben online über Spieleplattformen wie etwa «Minecraft».
Mitschnitte als Druckmittel
Dabei baute er Vertrauen auf und verleitete sie dann vor der laufenden Webcam zu sexuellen Handlungen an sich selbst. Die einschlägigen Taten und Masturbationen zeichnete er fallweise auch auf seinem Computer auf, zur eigenen Erregung und um sie als Druckmittel zu nutzen.
Deshalb bejahte das Gericht auch den Vorwurf der mehrfachen Nötigung sowie jenen der Herstellung von Kinderpornografie. Die Staatsanwaltschaft hatte dafür fünfeinhalb Jahre Haft gefordert sowie eine stationäre therapeutische Massnahme nach Artikel 59 des Strafgesetzes. Danach kann ein Täter auch nach Ablauf seiner Strafe weiter in Haft gehalten werden, falls die Therapie bis dato erfolglos blieb. Diese Massnahme ist als kleine Verwahrung bekannt.
Bruder hat mitgewirkt
Das Gericht folgte dem Antrag der Anklage und sprach die kleine Verwahrung aus. Vergeblich hatte die Verteidigung nur vier Jahre Haft gefordert, aufschiebbar zugunsten einer Therapie. Der Anwalt hatte geltend gemacht, sein Mandant sei in der Kindheit selbst Opfer von sexuellen Übergriffen gewesen und zum Zeitpunkt seiner Taten zu unreif, um das rechtswidrige Tun vollumfänglich zu begreifen. Nun habe er Einsicht, zeige Reue und habe zur Aufklärung beigetragen.
Dem drei Jahre älteren Bruder des Verurteilten hatte die Anklage zuvor zur Last gelegt, er habe an seinem damals noch kindlichen Bruder sexuelle Handlungen vorgenommen. Dies über mehrere Jahre hinweg und teils mehrfach pro Woche. Zudem soll er in Einzelfällen an den einschlägigen Internetsitzungen seines jüngeren Bruders mitgewirkt haben, indem er ihm Hinweise gab, welche sexuellen Handlungen die Opfer an sich selbst vornehmen sollten. Dies war in der Sache unbestritten.
Im abgekürzten Verfahren verurteilte ihn das Gericht zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, aufschiebbar zugunsten einer ambulanten therapeutischen Massnahme.
(20 Minuten/sda)
Art. 59 StGB
Ist ein Täter psychisch schwer gestört, kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen. Dies wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht und wenn zu erwarten ist, dass dadurch die Gefahr weiterer damit verbundener Taten verhindert werden kann.
Die Dauer der stationären Massnahme gemäss Artikel 59 StGB ist unbestimmt. Für eine solche Massnahme ist ein psychiatrisches Gutachten nötig. Erst wenn erwartet werden kann, dass der Täter keine neuen Straftaten begeht, folgt eine Entlassung. Spätestens nach fünf Jahren muss die Vollzugsbehörde beim Gericht eine Verlängerung beantragen, wenn die Massnahme weiter nötig ist.