TeufenAutovermieter muss Busse von Touristin bezahlen
240 Franken muss eine Autovermieterfirma für die von einer Mieterin verursachte Busse bezahlen. Das entschied das Ausserrhoder Obergericht.

Der Blitzer bei der Umfahrungsstrasse in Teufen.
Kein Anbieter/StreetviewDas Urteil könnte wegweisend sein: Das Ausserrhoder Obergericht stützt in seinem Entscheid in zweiter Instanz, dass eine Autovermietungsgesellschaft für Bussen haftet, wenn die Mietenden die Busse nicht bezahlen.
Der konkrete Fall ereignete sich am 20. Juni 2014: Eine Touristin aus Florida war mit einem Mietauto auf der Umfahrungsstrasse bei Teufen unterwegs. Dort wurde sie mit netto 96 km/h in der 80er-Zone geblitzt. Dafür wurde eine Busse von 240 Franken ausgestellt.
Auf Anfrage der Polizei gab die Autovermietungsgesellschaft Name und Adresse der Mieterin bekannt. Darauf stellte die Polizei die Busse der Frau aus Florida zu. Diese bezahlte die Busse aber nicht.
Auswirkung von Via sicura
Darauf stellte die Staatsanwaltschaft die Busse der Autovermietungsgesellschaft zu. Doch diese wollte nicht für die Busse der Mieterin aufkommen, und erhob Einspruch, weshalb der Fall vor dem Ausserrhoder Kantonsgericht und schliesslich dem Obergericht landete.
Dieses entschied am Dienstag, dass die Autovermieterin sehr wohl für die Busse der Mieterin aufkommen müsse. «Das Gericht stützt sich dabei auf das im Rahmen von Via sicura geänderte Ordnungsbussengesetz, in dem vom eidgenössischen Parlament festgelegt wurde, dass der im Fahrzeugausweis eingetragene Halter zur Zahlung der Busse verpflichtet ist, wenn der Lenker nicht ermittelt werden kann», sagt Walter Kobler, Vizepräsident des Obergerichts.
Das ist im Fall der Touristin aus Florida so gelaufen. «Da die USA in Fällen von Geschwindigkeitsübertretungen keine Rechtshilfe leisten, konnte die Busse nicht eingefordert werden», teilte das Obergericht am Donnerstag mit.
Auch Unternehmen betroffen
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Gegen den Entscheid des Obergerichts kann Beschwerde an das Bundesgericht geführt werden. Das wird die betroffene Firma wohl auch tun. Denn sie erhält pro Tag rund 600 Bussen. Die meisten können einem Lenker zugeordnet und entsprechend eingefordert werden. Wenn das Bundesgericht jedoch zum gleichen Schluss kommt wie das Obergericht von Appenzell Ausserrhoden, dann könnte das für die Autovermieter teuer zu stehen kommen.
«Dasselbe gelte für Unternehmen: Wenn eine Busse keinem Lenker zugeordnet werden kann, dann muss das Unternehmen zahlen, welches im Fahrzeugausweis eingetragen ist», erklärt Kobler.
Artikel 6 des Ordnungsbussengesetzes
Vorgehen bei unbekanntem Fahrzeugführer
1 Ist nicht bekannt, wer eine Widerhandlung begangen hat, so wird die Busse dem im Fahrzeugausweis eingetragenen Fahrzeughalter auferlegt.
2 Dem Halter wird die Busse schriftlich eröffnet. Er kann sie innert 30 Tagen bezahlen.
3 Bezahlt er die Busse nicht fristgerecht, so wird das ordentliche Strafverfahren eingeleitet.
4 Nennt der Halter Name und Adresse des Fahrzeugführers, der zum Zeitpunkt der
Widerhandlung das Fahrzeug geführt hat, so wird gegen diesen das Verfahren nach
den Absätzen 2 und 3 eingeleitet.
5 Kann mit verhältnismässigem Aufwand nicht festgestellt werden, wer der Fahrzeugführer ist, so ist die Busse vom Halter zu bezahlen, es sei denn, er macht im ordentlichen Strafverfahren glaubhaft, dass das Fahrzeug gegen seinen Willen benutzt wurde und er dies trotz entsprechender Sorgfalt nicht verhindern konnte.