Werdenberg-SarganserlandKinder für Game-Credits zum Onanieren gebracht
Auf Spieleplattformen hat sich ein 26-Jähriger an minderjährige Buben herangemacht. Im Tausch gegen Guthaben verlangte er sexuelle Handlungen. Nun stehen er und sein Bruder vor Gericht.
Laut Anklage soll der heute 26-Jährige zwischen etwa Mitte 2013 bis Mitte 2014 systematisch minderjährige Buben sexuell genötigt haben. Sein jüngstes Opfer war neun Jahre alt. Kennengelernt hat er die Buben online über Spieleplattformen wie etwa «Minecraft». In der Anklageschrift sind insgesamt 44 Geschädigte aufgeführt. Dass sie minderjährig waren, sei dem Beschuldigten stets bewusst gewesen.
Tauschhandel angeboten
Sein Vorgehen war in allen Fällen ähnlich: Nachdem er die Minderjährigen via Online-Spiel kennengelernt hatte, kam es in der Folge zu Live-Videochats. Hier soll er sein Gegenüber dazu aufgefordert haben, sich vor laufender Kamera nackt zu zeigen oder Masturbationshandlungen vorzunehmen. Dazu soll er Anweisungen wie etwa «Komm schon, rubble doch mal ein wenig!» gegeben haben. Teilweise zeichnete er das dann auch auf. Zudem forderte er Nacktbilder oder Videos. Auch er selbst habe sich nackt vor der Kamera gezeigt und onaniert.
Die Minderjährigen kamen den Anweisungen oft nach, weil der Beschuldigte ihnen Zugang zu Online-Games, Spiele-Guthaben, Benutzerrechten oder Prepaid-Guthaben in Aussicht stellte und teils auch gab. So schrieb er einem Buben etwa: «Dann bekommst du ausnahmsweise halt vier Spiele, wenn man ein ganz kleines Stück vom Penis sieht, o.k.?» Manchmal gab der Beschuldigte laut Anklage auch an, verliebt in die Buben zu sein. Weigerten sie sich, soll er ihnen etwa damit gedroht haben, ihren PC hacken zu lassen. Weiter habe der Angeklagte die Minderjährigen in Chats über Erektionen, Oralverkehr, Analverkehr und Penisgrössen verwickelt.
Die Staatsanwaltschaft fordert wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern, mehrfacher Pornographie und mehrfacher Nötigung fünfeinhalb Jahre Haft. Zudem sei eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB (siehe Box) anzuordnen.
Abgekürztes Verfahren für den Bruder
Im Zuge der Ermittlungen gegen den 26-Jährigen geriet auch sein älterer Bruder (heute 30) in den Fokus. Dieser soll sich vor zwölf Jahren am damals 15-jährigen Bruder vergangen haben. Zudem soll er während der Webcam-Sessions seines Bruders mit minderjährigen Jungen teilweise Anweisungen erteilt haben, was die Minderjährigen tun sollen. Zudem habe er dem Bruder kinderpornografisches Material gezeigt, und sie hätten auch gemeinsam solches Material heruntergeladen.
Es findet ein abgekürztes Verfahren statt. Die Staatsanwaltschaft beantragt eine Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Diese soll zugunsten einer ambulanten therapeutischen Massnahme aufgeschoben werden.
Beide Fälle werden am Donnerstag am Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland verhandelt.
Art. 59 StGB
Ist ein Täter psychisch schwer gestört, kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen. Dies wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht und wenn zu erwarten ist, dass dadurch die Gefahr weiterer damit verbundener Taten verhindert werden kann.
Die Dauer der stationären Massnahme gemäss Artikel 59 StGB ist unbestimmt. Für eine solche Massnahme ist ein psychiatrisches Gutachten nötig. Erst wenn erwartet werden kann, dass der Täter keine neuen Straftaten begeht, folgt eine Entlassung. Spätestens nach fünf Jahren muss die Vollzugsbehörde beim Gericht eine Verlängerung beantragen, wenn die Massnahme weiter nötig ist.