Schadensersatz50'000 Franken für Zürcher Porno-Polizist
Bei einem Kantonspolizist wurden 1,49 Millionen Dateien mit pornografischem Material gefunden. Wegen fristloser Kündigung soll er nun 50'000 Franken Schadensersatz bekommen.

Laut Verwaltungsgericht Zürich soll der Porno-Polizist, der einst bei der Kantonspolizei gearbeitet hat, wegen unrechtmässiger fristloser Kündigung 50'000 Franken bekommen.
Kein Anbieter/Google Street ViewEin Zürcher Kantonspolizist, der seit 1991 Korpsmitglied war, hortete 1,49 Millionen Dateien mit pornografischem Material bei sich zu Hause. 1400 davon fallen unter das Pornografieverbot oder das Verbot von Gewaltdarstellungen. Ausserdem wurden auch vertrauliche polizeiliche Daten auf privaten Datenträgern des Mannes gefunden und zudem Comics, die sexuelle Gewalt gegen Frauen, sexuelle Handlungen mit Tieren und Kindern zeigen.
Die Kantonspolizei Zürich zog, als sie davon erfuhr, die Notbremse und entliess den Beamten Ende Januar 2014 fristlos. Damit zeigte sich der Betroffene nicht einverstanden und zog den Fall ans Zürcher Verwaltungsgericht. Seinen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion im Juli 2015 ab.
Ordentliche Kündigung im Dezember 2013
Der Beschwerdeführer forderte sechs Monatslöhne in Gesamthöhe von über 50'000 Franken als Schadensersatz sowie knapp 40'000 Franken Entschädigung. Dazu kommen Zinszahlungen von 5 Prozent auf beide Beträge.
Der Grund für seine Beschwerde: Bereits im Dezember 2013 teilte die Kantonspolizei ihm mit, dass sie eine ordentliche Kündigung in Erwägung ziehe. Im Rekursverfahren führte die Kantonspolizei dazu aus, dass das Verhalten ihres Angestellten und die ihr bis zu diesem Zeitpunkt bekannten Unterlagen des Strafverfahrens lediglich eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt hätten.
Keine Akteneinsicht für die Kantonspolizei
Denn bis im Dezember 2013 wusste die Kapo aufgrund einer Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer erst, dass «diverses Material wie Computer, Festplatten, Kapo-Unterlagen und -Ausdrucke sowie diverse Comics für Erwachsene (allenfalls Gewalt-Pornos) - ungezählt» beschlagnahmt wurden. Die Kantonspolizei ersuchte zwar um Akteneinsicht, erhielt diese aber nur beschränkt.
Sie bat deshalb den Beschwerdeführer um Erlaubnis, bei der Staatsanwaltschaft Auskunft darüber zu verlangen, ob sich auf den sichergestellten Datenträgern und Unterlagen solche mit verbotenem Inhalt befinden und wenn ja, welcher Natur diese seien.
Das Recht verwirkt
Dies verweigerte er ihr vorerst, worauf die Kapo im Dezember das Verfahren eröffnete, um das Anstellungsverhältnis ordentlich aufzulösen. Als sie Mitte Januar 2014 doch Einsicht erhielt, folgte am 28. Januar 2014 prompt die fristlose Entlassung.
Das Verwaltungsgericht lässt die fristlose Entlassung jedoch nicht gelten. Da die Kapo nach der Hausdurchsuchung vom «Privatarchiv» mit Polizeiakten wusste und sich dennoch nur für eine ordentliche Kündigung aussprach, verwirkte sie ihr Recht, deswegen nachträglich eine fristlose Entlassung auszusprechen.
Urteil noch nicht rechtskräftig
Zudem ist der private Besitz und Konsum von Pornografie in der Schweiz auch für Polizisten nicht verboten. Die Kapo begründete die fristlose Kündigung denn auch im Wesentlichen damit, dass der Beamte im Besitz von harter Pornografie war. Das stritt dieser im Strafverfahren ab, welches im November 2014 eingestellt wurde.
Gemäss Urteil des Verwaltungsgerichts verstiess die Kapo daher auch gegen die Unschuldsvermutung, die bis zur Verurteilung gilt, was die fristlose Entlassung ebenfalls rechtswidrig mache.
Das Gericht sprach dem Beschwerdeführer einen Schadensersatz in Höhe von sechs Monatslöhnen inklusive Anteil am 13. Monatslohn zu, was total 50'137.45 Franken ausmacht. Dazu gibt es einen Verzugszins von 5 Prozent. Eine Entschädigung erhält der ehemalige Polizist nicht. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. (sda)