Jägerin lässt ihren Hund einen Fuchs totbeissen

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Hohe GeldstrafeJägerin lässt ihren Hund einen Fuchs totbeissen

Eine Jagdpächterin sollte einen angefahrenen Fuchs erschiessen. Stattdessen liess sie ihren Hund das Tier töten. Dafür wurde sie nun verurteilt.

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att/sda
Das Zürcher Obergericht verurteilte die Frau zu einer bedingten Geldstrafe.

Das Zürcher Obergericht verurteilte die Frau zu einer bedingten Geldstrafe.

Keystone/Walter Bieri

Die Vorwürfe der Anklage gehen auf den 26. August 2014 zurück. Damals stiess ein Beamter des Landschaftsamtes im Bezirk Uster in den frühen Morgenstunden zufällig auf einen angefahrenen Fuchs.

Der Beamte schaltete sogleich die zuständige Jagdpächterin ein. Diese erschien kurz darauf am Fundort. Sie war nicht nur mit einer Schrotflinte bewaffnet, sondern hatte auch ihre Schweisshündin dabei.

Die Staatsanwaltschaft See/Oberland ging davon aus, dass der schwer verletzte Fuchs nicht mehr hätte fliehen können. Dennoch verzichtete die Jagdpächterin auf den Abschuss des Tieres.

Stattdessen liess sie ihre Hündin auf das Wildtier los. Laut Anklage, um die Ausbildung ihres Vierbeiners zu prüfen und dessen Wildschärfe zu trainieren. Die Hündin verbiss sich in den Fuchs, und dieser verendete qualvoll.

«Grauenhafte Schreie»

Laut dem Veterinäramt erklärte der Beamte später, dass er durch die grauenhaften Schreie des Fuchses so schockiert gewesen sei, dass er Anzeige erstattet habe.

Die Jagdpächterin wurde im vergangenen Mai vom Bezirksgericht Uster wegen Vergehens sowie Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à 460 Franken sowie 500 Franken Busse verurteilt. «Die Beschuldigte wählte durch den Einsatz des Hundes nicht wie vorgeschrieben das mildeste Mittel, um das Tier zu töten», befand das Landgericht.

Unschuld erneut beteuert

Die Frau legte Berufung ein. Sie beteuerte vor dem Zürcher Obergericht erneut ihre Unschuld. «Ich würde wieder so handeln», führte sie aus. Es sei zum Schiessen zu gefährlich gewesen - vor allem mit Schrotkugeln, die zu unberechenbaren Abprallern geführt hätten. Zudem zeigte sie sich weiterhin überzeugt, dass der Fuchs fluchtfähig gewesen sei.

Ihr Verteidiger ging ebenfalls von einem zulässigen Hilfsmittel zur Tötung des Fuchses aus. Es wäre unverantwortlich gewesen, das Schrotgewehr einzusetzen, plädierte er.

Die Rechtsvertreterin des Veterinäramtes hingegen warf der Beschuldigten vor, nicht die erforderliche Ausrüstung mitgenommen zu haben. Sie forderte eine Straferhöhung auf 120 Tagessätze sowie 1000 Franken Busse.

Das Obergericht folgte in grossen Teilen dem erstinstanzlichen Entscheid aus Uster. Es verurteilte die Jagdpächterin wegen Vergehens gegen das Tierschutzgesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à 460 Franken. Zudem muss die über 50-jährige Schweizerin sämtliche bisher aufgelaufenen Gerichtskosten von 5500 Franken tragen.

Nicht absichtlich gequält

«Man hätte schiessen müssen», führte der Gerichtsvorsitzende aus. Gerade in solchen Fällen sei der Einsatz von Faustfeuerwaffen zugelassen. Die Beschuldigte habe dagegen mit ihrer Hündin das falsche Mittel gewählt. Er attestierte ihr jedoch, dass sie den Fuchs weder vorsätzlich noch mutwillig gequält habe.

Die Oberrichter kamen in einem Nebenpunkt gar zu einem Teilfreispruch und verzichteten deshalb auf eine zusätzliche Busse. Es sei nicht erwiesen, dass die Frau ihre Hündin auf ihre Schärfe hin habe prüfen wollen.

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