Im Kanton Zürich leben 7 minderjährige Verheiratete

Aktualisiert

ZwangsheiratIm Kanton Zürich leben 7 minderjährige Verheiratete

«Eine Ehe mit Minderjährigen muss nicht zwingend auch eine Zwangsheirat sein.» Das schreibt der Zürcher Regierungsrat in einer Antwort auf eine dringliche Anfrage.

Gemäss Zahlen des Statistischen Amtes des Kantons Zürich waren am Stichdatum 31. Dezember 2015 sieben minderjährige verheiratete Personen registriert.

Gemäss Zahlen des Statistischen Amtes des Kantons Zürich waren am Stichdatum 31. Dezember 2015 sieben minderjährige verheiratete Personen registriert.

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In der Schweiz würden gemäss Medienberichten immer häufiger «Kinderehen» bei Flüchtlingen festgestellt, hielten SVP-, BDP- und EDU-Kantonsräte in ihrer dringlichen Anfrage an den Zürcher Regierungsrat fest. Sie forderten deshalb konkrete Zahlen, wie die Situation im Kanton Zürich aussieht.

Gemäss Zahlen des Statistischen Amtes des Kantons Zürich waren am Stichdatum 31. Dezember 2015 sieben minderjährige verheiratete Personen registriert. Laut Regierungsrat handelte es sich dabei ausschliesslich um Frauen im Alter zwischen 16 und 18 Jahren. Drei von ihnen verfügten über eine Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B). Die vier weiteren waren Asylsuchende (Ausweis N).

Wie der Regierungsrat in seiner am Donnerstag veröffentlichten Antwort schreibt, sind im Ausland gültig geschlossene Ehen grundsätzlich auch in der Schweiz gültig.

Bei Ehen von Unmündigen oder bei einer Zwangsehe kann die Oberstaatsanwaltschaft eine Klage auf Ungültigkeitserklärung der Ehe erheben, erläutert der Regierungsrat. Die Behörden des Bundes oder der Kantone würden entsprechende Hinweise melden.

Ohne Einwilligung zwingend ungültig

Eine Ehe, der einer der Ehepartner welchen Alters auch immer nicht freiwillig zustimmte, ist zwingend ungültig, hält der Regierungsrat weiter fest. Eine solche Zwangsehe sei zudem auch mit Strafe belegt.

Eine Ehe mit Minderjährigen, die mindestens 16 sind, müsse hingegen nicht unbedingt aufgelöst werden: Das Schweizerische Zivilgesetzbuch sieht die Fortführung der Ehe vor, wenn diese «den überwiegenden Interessen» des minderjährigen Ehegatten entspricht.

(sda)

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